Der Finanzbehörde steht nach § 167 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AO ein Wahlrecht zu, die Gesellschaft

in Anspruch zu nehmen.

Nacherhebung verlangt Verletzung der Anmeldepflicht: Die Nacherhebung nach § 167 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AO verlangt, dass der Entrichtungspflichtige (die Gesellschaft) seine Anmeldepflicht verletzt. Die Anmeldepflicht wird verletzt, wenn die Bescheinigung über die Auskehrung aus dem Einlagekonto nicht erteilt und am Kapitalertragsteuerabzug nicht erklärt wird:

  • Die Pflichtverletzung ist auch schuldhaft. Zwar liegt im Zeitpunkt der Ausschüttung noch kein Verschulden vor. Zu diesem Zeitpunkt muss die Bescheinigung noch nicht erteilt sein. Materiell-rechtlich handelt es sich um eine Auskehrung aus dem Einlagekonto. Das Einlagekonto war ausreichend hoch genug und zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gab es keinen ausschüttbaren Gewinn.
  • Nach Auffassung des BFH ist es jedoch grob fahrlässig, wenn i.R.d. Feststellung das Einlagekonto bzw. die Abgänge daraus weder sorgsam geprüft werden noch eine ordnungsgemäße Bescheinigung erteilt wird.
  • So mag die kapitalertragsteuerliche Beurteilung im Ausschüttungszeitpunkt zutreffend gewesen sein. Diese hätte im Nachgang i.R.d. Erklärung des steuerlichen Anlagekontos und der Frage, ob eine Bescheinigung zu erteilen ist, entsprechend überprüft werden müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge