Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung zu bilanzieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Halbs. 1 EStG). Die Einlage einer – wie im Urteilsfall – zunächst im Privatvermögen (PV) gehaltenen wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG an einer Kapitalgesellschaft in ein BV ist hingegen mit den AK der Beteiligung zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Halbs. 2 Buchst. b EStG). Maßgeblich ist, dass es sich im Zeitpunkt der Zuführung um eine "wesentliche" Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG handelt – mithin diese mindestens 1 % beträgt. Insoweit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.[3]

Beraterhinweis Bei Entnahme der Beteiligung ist der Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Halbs. 1 EStG). Es besteht keine Mindestdauer der Zugehörigkeit zum BV. Fällt zu einem späteren Zeitpunkt die BV-Qualität weg, reicht es aus, wenn sie lediglich für eine logische Sekunde bestand. Auch bei einer kurzfristigen Zuordnung zum BV ist ein entsprechender Entnahmegewinn zu versteuern, da die Einlage zu AK und die Entnahme zum Teilwert erfolgt. Dies wird in der Praxis häufig übersehen.

Die Bewertung mit den AK erfolgt – über den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Halbs. 2 Buchst. b EStG hinaus – nach Auffassung des BFH,

  • nicht nur, wenn der Teilwert der Beteiligung oberhalb der AK liegt,
  • sondern ebenfalls, wenn dieser unterhalb der AK liegt (sog. wertgeminderte Beteiligung). Insoweit bestehe eine planwidrige Regelungslücke.[4] Der BFH bestätigt auch diesbezüglich seine bisherige Rechtsprechung, nach der es einer teleologischen Extension der Vorschrift bedarf.[5]

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