Leitsatz

Für die Anwendbarkeit der Regelung zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG ist im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung der voraussichtliche Umsatz dieses Jahrs maßgebend.

 

Normenkette

§ 23a UStG, Art. 24 Abs. 1 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein veranstaltete in seinem Gründungsjahr ein Benefizkonzert, bei dem er höhere Entgelte als die in § 23a UStG genannte Umsatzgrenze erzielte. Er hatte den pauschalen Vorsteuerabzug nach § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG geltend gemacht.

Das FA berücksichtigte dagegen die tatsächlich angefallenen – geringeren – Vorsteuerbeträge, weil der voraussichtliche Umsatz im Gründungsjahr höher als die gesetzliche Umsatzgrenze (Höhe der steuerpflichtigen Umsätze "im vorangegangenen Kalenderjahr") gewesen sei. So sah das auch das FG.

 

Entscheidung

Die NZB des Klägers hatte keinen Erfolg.

 

Hinweis

Auch Nichtzulassungsbeschwerden enthalten manchmal klarstellende Hinweise:

Nach § 23a Abs. 2 UStG kann der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr, im vorangegangenen Kalenderjahr einen bestimmten Betrag überstiegen hat (Umsatzgrenze), den Durchschnittssatz nicht in Anspruch nehmen. Streitig war die Frage, ob in Neugründungsfällen die Anwendbarkeit des § 23a Abs. 1 UStG vom voraussichtlichen Umsatz im Gründungsjahr abhängen kann. Der Kläger meinte, diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie bisher noch nicht expressis verbis vom BFH entschieden worden sei.

1. Beachten Sie: An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist. Das hat der BFH für die eingangs zitierte Frage bejaht.

2. Der Gesetzgeber hat zwar keine ausdrückliche Regelung für Unternehmungsgründungen innerhalb des laufenden Kalenderjahrs getroffen. Kann – wie im Gründungsjahr – nicht auf den Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgegriffen werden, ist der voraussichtliche Umsatz dieses Jahrs maßgebend. Dies hatte der BFH bereits zu § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) entschieden. Das gilt auch für § 23a UStG, wie übrigens auch in der Literatur einhellig vertreten wird. Diese Auslegung ist nach dem Sinn des § 23a UStG geboten. Die Vorschrift soll "für kleinere gemeinnützige Körperschaften die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge wesentlich erleichtern".

Dies entspricht auch Art. 24 Abs. 1 der 6. EG-RL. Die Bestimmung sieht unter der Überschrift "Sonderregelung für Kleinunternehmen" vor, dass Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von "Kleinunternehmen" wegen deren Tätigkeit oder Struktur auf Schwierigkeiten stoßen würde – vorbehaltlich der Konsultation nach Art. 29 der 6. EG-RL –, vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung, insbesondere Pauschalregelungen, anwenden dürfen, die jedoch nicht zu einer Steuerermäßigung führen dürfen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 27.6.2006, V B 143/05

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