BMF, 15.06.2000, IV B 3 - S 1311 - 122/00

Notenwechsel nach Artikel 72 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut;

Tätigwerden der General Services Administration (GSA) bzw. der Nachfolgeorganisation lnteragency Fleet Management System (IFMS) für die US-Streitkräfte in Deutschland

1 Anlage

Der Notenwechsel zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland befasst sich mit der Rechtsstellung der beiden o.g. Firmen; danach können dem Unternehmen „General Services Administration” und seinem Personal keine stationierungsrechtlichen Befreiungen und Vergünstigungen nach dem Zusatzabkommen des NATO-Truppenstatuts gewährt werden, wohingegen für das Unternehmen „lnteragency Fleet Management System” bzw. seines Personals eine Einstufung als ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Truppenstatuts in Betracht kommt.

Die deutsche Antwortnote vom 16.2.1999 ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt.

 

Anlage zu IV B 3 – S 1311 – 122/00

AA

16.2.1999

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika unter Bezugnahme auf die dortigen Verbalnoten Nr. 192 vom 30.4.1998 und Nr. 505 vom 22.9.1998 bezüglich des Tätigwerdens der General Services Administration (GSA) bzw. des Interagency Fleet Management Systems (IFMS) für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte Folgendes mitzuteilen:

Stationierungsrechtliche Befreiungen und Vergünstigungen können nur den dafür qualifizierten Organisationen bzw. deren Personal gewährt werden. Der in diesem Zusammenhang relevante Begriff des zivilen Gefolges im Sinne von Artikel I Absatz 1 Buchstabe b) des NATO-Truppenstatuts enthält klare Grenzen, die auch für die Streitkräfte der Entsendestaaten in Deutschland Anwendung finden müssen. So kann ziviles Gefolge im stationierungsrechtlichen Sinne nur Personal sein, das die Truppe begleitet, d.h. vom Entsendestaat in den Aufnahmestaat bereits mit dem Status als ziviles Gefolge entsandt wird. Zudem muss das zivile Gefolge bei den Streitkräften des Entsendestaates beschäftigt sein, d.h. bei dem betreffenden Personal muss es sich um Angestellte des Verteidigungsministeriums oder der Streitkräfte des Entsendestaates handeln. Auf die weiteren Voraussetzungen des Artikel I Absatz 1 Buchstabe b) des NATO-Truppenstatuts wird verwiesen.

Für die GSA hat das Auswärtige Amt bereits mit Verbalnote vom 7.11.1997, die abschließende Auffassung der Bundesregierung mitgeteilt, dass diese Organisation bzw. ihr Personal kein ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Truppenstatuts darstellt und daher auch nicht in den Genuss von Befreiungen und Vergünstigungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut oder sonstigen stationierungsrechtlichen Bestimmungen kommen kann.

Für das IFMS stellt die deutsche Seite auf der Grundlage der Auskünfte in den Bezugsverbalnoten und im Lichte der ergänzenden Auskünfte im Schreiben der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 28.9.1998 fest, dass eine Einstufung des IFMS bzw. seines Personals als ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Truppenstatuts in Betracht kommt. Diese Bewertung erfolgt jedoch unter der ausdrücklichen Maßgabe der oben dargestellten allgemeingültigen Voraussetzungen des Begriffs des zivilen Gefolges im stationierungsrechtlichen Sinne, die für die Streitkräfte der Entsendestaaten in Deutschland weiterhin Anwendung finden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Auskünfte in den Bezugsverbalnoten Gegenstand von Prüfungen durch die zuständigen deutschen Stellen werden können.

An die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika

 

Normenkette

NATO-ZAbk Art. 72

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 807

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