BMF, 13.2.2007, IV C 5 - S 2333/07/0002

Bezug: Sitzung LSt III/06 TOP 2a

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5.9.2006, VI R 38/04 (BStBl II 2007, 181) entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für sog. Kirchenbeamte dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.

Die Entscheidung steht im Widerspruch zur langjährigen Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Wie der BFH unter II. 1. b) selbst ausführt, sind Zukunftssicherungsleistungen, die ein Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers leistet, dann Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge leistet, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen zusteht. Diese Voraussetzung ist im entschiedenen Fall unzweifelhaft erfüllt. Die Tatsache, dass die späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sie lässt unberücksichtigt, dass die späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, weil die später von ihm selbst zu erbringenden Versorgungsleistungen reduziert werden können. Die Entscheidung berücksichtigt aber nicht, dass auch die Arbeitnehmer ein erhebliches eigenes Interesse an den späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Denn während die Versorgungsbezüge – unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge – in voller Höhe steuerpflichtig sind, unterliegen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Besteuerung lediglich mit dem sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ergebenden Besteuerungsanteil. Dies führt regelmäßig dazu, dass den Arbeitnehmern, die auch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ein höheres Nettoeinkommen verbleibt, als den Arbeitnehmern, die ausschließlich die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erhalten.

Außerdem schließen die Entscheidungsgründe nicht aus, dass die aufgestellten Rechtsgrundsätze auf andere Zukunftssicherungsleistungen, wie z.B. Direktversicherungen, übertragen werden könnten. Unter der Voraussetzung, dass spätere Leistungen aus einer Direktversicherung auf eine Werkspension angerechnet würden, könnten die Beitragsleistungen für die Direktversicherung nicht als Arbeitslohn angesehen werden, obwohl ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen gegen einen Dritten besteht. Wegen der Besteuerung der Versorgungsleistungen lediglich mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) würde ein Steuersparmodell ermöglicht, worauf bereits in einer Anmerkung zu dem BFH-Urteil in DStRE 2006 S. 1383 hingewiesen wird. Dies ist nicht vertretbar.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils deshalb nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei: § 19 EStG Fach 2).

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

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Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 270

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