OFD Düsseldorf, 14.07.1998, S 2103 A - St 1222

Prüfung der Einkunftsgrenzen i.S. der §§ 1 Abs. 3, 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG – Berücksichtigung von im Ausland bezogenen Einnahmen

Bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen der §§ 1 Abs. 3, 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG sind ausländische Einnahmen, die bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach § 3 EStG steuerfrei sind, nicht einzubeziehen (EStGK NRW§ 1 a EStG Nr. 1).

Im Ausland bezogene Einnahmen sind jedoch nur dann nach § 3 EStG steuerfrei, wenn sie die in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen erfüllen. Es reicht nicht aus, daß die ausländischen Einnahmen lediglich mit inländischen steuerfreien Einnahmen vergleichbar sind ( BFH-Urteil vom 14.8.1991, I R 133/90, BStBl 1992 II S. 88). An der anderslautenden Rechtsauffassung im Anwendungserlaß zum AG-Grenzg NL (EStGK NRW AGGrenzg NL Nr. 1 und 2 Rdn. 2.2.2) wird hinsichtlich der Fälle der §§ 1 Abs. 3, 1 a EStG nicht mehr festgehalten.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die nachfolgenden im Ausland bezogenen Einnahmen wie folgt bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen zu berücksichtigen:

 

1. Ausländisches Arbeitslosengeld

Nach § 3 Nr. 2 EStG sind Leistungen steuerfrei, soweit sie auf Grundlage bestimmter inländischer sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gezahlt werden. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch bei im Ausland gezahlten Arbeitslosengeld, so daß eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 2 EStG nicht in Betracht kommt. Das ausländische Arbeitslosengeld ist daher mangels Steuerbefreiungsvorschrift in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen zu erfassen. Es ist darüber hinaus nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz EStG bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, soweit die Summe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte positiv ist.

 

2. Overhevelingstoeslag

Nach niederländischem Recht ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Zuschuß („Overhevelingtoeslag”) zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Dieser Zuschuß ist bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Dementsprechend ist er sowohl bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen als auch bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3

EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2

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