vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Eigenheimzulage für Wohnung im Ferienhausgebiet

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 2 EigZulG begünstigt nur die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist.
  2. Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO (Wochenendhausgebiet, Ferienhausgebiet oder Campingplatzgebiet) sind nur begünstigt, wenn die Dauernutzung der Wohnung baurechtlich verbindlich genehmigt worden ist.
  3. Wurde die Baugenehmigung nur für ein Ferienhaus erteilt, reicht das nicht aus.
 

Normenkette

EigZulG § 2

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.05.2006; Aktenzeichen IX B 38/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin für eine in einem Ferienhausgebiet belegene Wohnung für den Zeitraum 2003 bis 2009 Eigenheimzulage zusteht.

Die Klägerin erwarb im Vorjahr 2002 für 70.000 € das Grundstück A-Straße in X. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag verwiesen. Dieses Grundstück war mit einem, im Jahre 1979 errichteten, Einfamilienhaus bebaut, das die Klägerin seit der Anschaffung unentgeltlich ihren Eltern zu deren eigenen Wohnzwecken überließ. Der Bebauungsplan wies als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück A-Straße gem. § 10 BauNVO ein Ferienhausgebiet aus. Die für die Errichtung des Einfamilienhauses erteilte Baugenehmigung nannte als „Baumaßnahme” den „Neubau eines Ferienhauses (Typ A)”. Wegen der Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1977 Bezug genommen. Der Klägerin war es aber von der Gemeinde gestattet, das Grundstück dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen oder für solche Zwecke zu überlassen.

Die Klägerin beantragte für das Grundstück A-Straße Eigenheimzulage ab dem Vorjahr 2002 für einen Altbau zuzüglich zweier Kinderzulagen.

Der Beklagte lehnte die Festsetzung einer Eigenheimzulage mit der Begründung ab, die Wohnung sei in einem Ferien- oder Wochenendgebiet belegen. Hiergegen richtete sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage 2 K 305/03. Dieses Verfahren wurde im September 2003 eingestellt, nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte.

Im November 2003 beantragte die Klägerin erneut Eigenheimzulage für die Wohnung, diesmal ab dem Streitjahr 2003.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte wiederum ab und berief sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Ablehnungsbescheid für das Vorjahr und das Klageverfahren 2 K 305/03.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe Eigenheimzulage zu. Zwar liege das von ihr erworbene Grundstück in einem Ferienhausgebiet und sei nach der Baugenehmigung als Ferienhaus genehmigt. Darauf komme es jedoch nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Dauernutzung des Hauses nicht ausgeschlossen sei. So enthalte nämlich die Baugenehmigung keinen solchen Ausschluss. Ein solcher Ausschluss wäre durch eine Nebenbestimmung auszusprechen gewesen. Eine entsprechende Nebenbestimmung enthalte die Baugenehmigung aber gerade nicht. Aus der in der Baugenehmigung verwendeten „Typenbezeichnung” als Ferienhaus ergebe sich kein Ausschluss der Dauernutzung. Die tatsächliche dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken sei nicht baurechtswidrig. Die zuständige Behörde könne diese Nutzung nicht untersagen. Die Klägerin beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil vom 14. November 2001, X R 24/00 (BStBl II 2002, 514), nach dem es für die Frage der Baurechtmäßigkeit nicht auf den Bebauungsplan, sondern auf die erteilte Baugenehmigung ankomme.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 9. März 2004 den Beklagten zu verpflichten, Eigenheimzulage (einschl. zweier Kinderzulagen) ab dem Jahr 2003 bis einschließlich 2009 in Höhe von jährlich 2.812 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, der Klägerin stehe Eigenheimzulage für die Wohnung A-Straße nicht zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin, schränke die erteilte Baugenehmigung die Nutzung des Grundstücks ein. Den Bestimmungen des Bebauungsplans entsprechend sei das Haus nämlich nur als „Ferienhaus” genehmigt worden. Dies schließe eine Nutzung zum dauerhaften Wohnen aus. Es komme nicht darauf an, ob das dauerhafte Bewohnen des Hauses tatsächlich geduldet werde.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Eigenheimzulage versagt.

Das von der Klägerin erworbene Haus ist als Ferienhaus schon dem Grunde nach nicht begünstigt.

§ 2 EigZulG begünstigt die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist. Für die Vorgängerregelung dieser Begünstigung, nämlich § 10e Abs. 1 EStG, hat der Bundesfinanzhof - BFH – entschieden, dass unter Ferien- und Wochenendwohnungen solch...

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