vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 31/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Körperschaftssteuerpflicht einer per Testament errichteten nichtrechtsfähigen Stiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist eine Stiftung als Nacherbe eingesetzt, ist die nichtrechtsfähige Stiftung bereits durch das testamentarische Stiftungsgeschäft mit Eintritt des Nacherbfalls zu Gunsten der Stiftungsvermögens wirksam errichtet worden, unabhängig davon, ob die Satzung vom Stiftungsvorstand unterschrieben und das Vermögen der Stiftung zugewiesen wurde.
  2. Damit ist die Stiftung ab Eintritt des Nacherbfalls Steuersubjekt, dem die steuerlichen Erträge aus dem Nachlassvermögen im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung zuzurechnen sind.
  3. Die mitunternehmerische Beteiligung einer Stiftung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO dar mit der Folge, dass insoweit eine Körperschaftssteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG ausgeschlossen ist. Neben dem laufenden gewerblichen Gewinn unterliegt auch der Gewinn aus der entgeltlichen Veräußerung des Kommanditanteils der Körperschaftssteuerpflicht.
  4. Die in § 13 Abs. 4 KStG vorgesehene Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften ist nicht auf die Fälle der Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu erweitern, bei dem es tatsächlich zu einer Realisierung der stillen Reserven gekommen ist.
  5. § 13 Abs. 4 KStG soll nur die zwangsweise fiktive Aufdeckung stiller Reserven bei einer Betriebsaufgabe vermeiden, wenn die sie beinhaltenden Wirtschaftsgüter anschließend förderungswürdigen Zwecken dienen
 

Normenkette

AO § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1, § 13

 

Streitjahr(e)

1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2011; Aktenzeichen I R 31/10)

BFH (Urteil vom 16.11.2011; Aktenzeichen I R 31/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin (A) ist eine nichtrechtsfähige Stiftung, für die das beklagte Finanzamt für das Jahr 1987 im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung einen gewerblichen Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung an der B in Höhe von ,-- DM neben einem laufenden Gewinnanteil ab 20.09.1987 von ,-- DM festgestellt hat. Bei der B handelte es sich um ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik, dass inzwischen durch Fusion mit der C erloschen ist.

Die Namensgeber der Stiftung, die Eheleute AA und AB, hatten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 17.11.1980 verfügt, dass Alleinerbe ihr Sohn AC als Vorerbe und der überlebende Ehegatte Nacherbe sein solle. Für den Fall, dass diese Nacherbschaft nicht eintrete, wurde SV als weiterer Nacherbe eingesetzt. Der SV war gemäß Ziffer 3 des Testaments verpflichtet, den Nachlass – nach Erfüllung der Vermächtnisse und der Zahlung von Erbschaftssteuer – in eine treuhänderische Stiftung – die A – einzubringen, wobei dem Testament als Anlage ein Stiftungsstatut beigefügt war.

Ziffer 3 des Testaments hat folgenden Wortlaut:

Auflagen an SV

(1) Wenn die Erbschaft an SV … fällt, so ist dieser verpflichtet, das nach Erfüllung der Vermächtnisse und Zahlung der Erbschaftssteuer verbleibende Vermögen in eine treuhänderische Stiftung einzubringen.

(2) Sollte SV aus besonderen Gründen das Vermögen nicht in eine treuhändersiche Stiftung übernehmen können, so soll er es auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, die wir für diesen Fall hiermit errichten; ggf. soll SV eine solche Stiftung selbst errichten und das Vermögen auf diese übertragen. Auch eine solche rechtsfähige Stiftung soll dann von SV verwaltet werden.

(3) Die Stiftung soll den Namen tragen:

A

(4) Das Stiftungsvermögen soll nach Möglichkeit erhalten bleiben und die Erträge für die im Statut festgelegten Zwecke verwendet werden.

(5) Für die Verwaltung der Stiftung soll das in Anlage 1 beigefügte Statut gelten. Der wesentliche Inhalt dieses Statuts soll auch für eine rechtsfähige Stiftung gelten; der Testamentsvollstrecker (ersatzweise SV) soll berechtigt sein, die Satzung in jeder Weise zu ändern, wenn dadurch der Stiftungszweck bestmöglich erreicht wird.

Über den Nachlass wurde auch für die Nacherbfälle Testamentsvollstreckung angeordnet.

Am 20.02.1987 verstarb Frau AB. Zum Nachlass gehörte auch eine Kommanditbeteiligung von ca. 1,58 v.H. an der B. Am 19.09.1987 verstarb auch der Vorerbe, ihr Sohn AC, bei einem Unfall. Der überlebende Ehegatte, AA, schlug am 28.10.1987 gegenüber dem Nachlassgericht die Nacherbschaft aus.

Nach Überarbeitung des Gründungsstatuts des A wurde dieses am 20.11.1987 von den Testamentsvollstreckern und dem SV unterzeichnet – von dessen Schatzmeister 10-14 Tage später. Die erste Einzahlung auf das Stiftungskapital erfolgte Anfang Dezember 1987. Mit Freistellungsbescheid des Finanzamts vom März 1990 wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes – KStG – auch für 1987 und 1988 von der Körperschaftssteuer befreit.

Auf Grund eines 1968 geschlossene...

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