Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.1995; Aktenzeichen I R 28/94)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wegen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 1988 vom … in der Fassung der Beschwerdeentscheidung vom … wird aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 3/5, der Beklagte 2/5 der Kosten.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen nichtfristgerechter Abgabe von Steuererklärungen.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Kälte- und Klimatechnik. Zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bediente sie sich in den Streitjahren des Prozeßbevollmächtigten (P.) als steuerlichen Berater.

Bereits in der Vergangenheit war die Klägerin ihren Steuererklärungspflichten nur unzureichend nachgekommen. In 1986 und 1987 hatte das Finanzamt wegen nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärungen Verspätungszuschläge zwischen … und … festgesetzt.

Zur Abgabe der Steuererklärungen 1988 hatte das Finanzamt, über die von Amts wegen gewährte Fristverlängerung bis zum 30.9.1989 hinaus, eine weitere Fristverlängerung unter Hinweis auf die verspätete Abgabe der Erklärungen für 1987 zunächst abgelehnt. Erst nachdem P. mit Schreiben vom 18.10.1989 besondere Hinderungsgründe darlegte und mitteilte, daß er bereits dabei sei, die Bilanz der Klägerin zum 31.12.1988 zu erstellen, gewährte das Finanzamt die beantragte Fristverlängerung bis zum 31.12.1989. Auch innerhalb dieser Frist reichte die Klägerin die Erklärungen nicht ein, entschuldigte die Nichtabgabe mit einer Allergie- und Erkältungserkrankung des P. und bat mit Schreiben vom 2.1.1990 um eine weitere Verlängerung der Abgabefrist bis 31.1.1990. Am 14.2.1990 erinnerte das Finanzamt an die Abgabe der Steuererklärungen, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 4.3.1990 erneut Fristverlängerung bis zum 30.4.1990 beantragte. Sie begründete den Antrag mit fehlenden Fachkräften und erneut mit häufigen Allergieerkrankungen des P. Das Finanzamt lehnte den Fristverlängerungsantrag mit Schreiben vom 6.3.1990 ab, teilte jedoch mit, daß es bei Einreichung der Erklärungen bis zum 30.4.1990 von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages absehe.

Am 31.5.1990 reichte die Klägerin die Steuererklärungen für 1988 ein. Mit Bescheid vom 19.11.1990 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer mit … sowie einen Verspätungszuschlag von … fest. Am gleichen Tag erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages von … wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 1988 bei einer Umsatzsteuernachzahlung von … für 1988. Für die verspätete Abgabe der Gewerbesteuererklärung 1988 berechnete das Finanzamt mit Bescheid vom 18.12.1990 bei einem festgesetzten Gewerbesteuermeßbetrag von … und einer sich ergebenden Gewerbesteuernachzahlung von … einen Verspätungszuschlag von …. Die Höhe des Verspätungszuschlages für die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer ermittelte das Finanzamt anhand eines Berechnungsbogens, der neben einem Grundverspätungszuschlag die Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens, den gezogenen Vorteil, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und besondere sonstige Gründe vorsah. Zur Berechnung des Verspätungszuschlages zur Körperschaftsteuer setzte das Finanzamt für jeden angefangenen Monat der verspäteten Einreichung der Erklärung einen Betrag von 50,– DM an, addierte dazu einen Zuschlag von 50 % wegen wiederholt verspäteter Vorlage der Steuererklärung und berücksichtigte den aus der verspäteten Abgabe gezogenen Zinsvorteil der Klägerin mit monatlich 1 % von …, der Körperschaftsteuerzahllast nach Abzug der Vorauszahlungen für die Dauer von fünf Monaten. Bei der Berechnung des Verspätungszuschlags für die Umsatzsteuer verzichtete das Finanzamt auf einen Zuschlages wegen des erzielten wirtschaftlichen Vorteils. Den Verspätungszuschlag für die Gewerbesteuer setzte das Finanzamt mit 3 % des Gewerbesteuermeßbetrages fest.

Gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge wandte sich die Klägerin mit der Beschwerde. Als Entschuldigungsgrund für die Verspätung führte sie eine Allergieerkrankung des von ihr beauftragten P. an, die wiederholt zu zeitweiligen Arbeitsausfällen geführt habe. Geeignete Fachkräfte, die die Arbeit hätten erledigen können, seien auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden gewesen. Durch Beschwerdeentscheidung vom 6.12.1991 wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) die Beschwerde zurück.

Sie begründete die Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der schuldhaften Überschreitung der Abgabefrist für die Steuererklärungen. Die vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, die Fristversäumung zu entschuldigen. Soweit P. nicht in der Lage gewesen sei, die Aufträge ordnung...

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