Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bei einem bestandskräftigen Bescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist nach Bestandskraft eines Bescheides nur zulässig, wenn eine Änderungsvorschrift eingreift.
  2. Eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtsprechung berechtigt nicht zur Neufeststellung des verbleibenden Verlustabzugs bei einem bestandskräftigen Bescheid.
 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen IX R 69/06)

BFH (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen IX R 69/06)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Berücksichtigung von ihm im Jahr 1999 entstandenen Aufwendungen für die Ausbildung zum Co - Piloten als Werbungskosten im Wege der Verlustfeststellung auf den 31.12.1999. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger erklärte mit seiner Steuererklärung vom 21.6.2001 für das Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 4.500 DM sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 936 DM. Darüber hinaus machte er ihm in 1999 für eine Ausbildung zum Co - Piloten entstandene Aufwendungen in Höhe von 86.063,71 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt St. setzte mit Bescheid vom 6.8.2001 die Einkommensteuer des Klägers für 1999 auf 0,00 DM fest. Dabei ermittelte das Finanzamt die erklärten Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 4.500 DM sowie den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 2.000 DM als Werbungskosten und hieraus einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 2.500 DM. Die vom Kläger erklärten Aufwendungen für die Ausbildung zum Co - Piloten wurden in Höhe von 2.400 DM als Sonderausgaben berücksichtigt. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 936 DM wurde ein zu versteuerndes Einkommen von 0,00 DM ermittelt. Dieser Einkommensteuerbescheid erwuchs in Bestandskraft.

Der Kläger stellte mit einem Schreiben vom 14.2.2004 an das seinerzeit zuständige Finanzamt D. einen Antrag auf gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) für die Jahre 1999 und 2000 sowie die Korrektur des Verlustfeststellungsbescheides zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001 und auf den 31.12.2002. Zur Begründung verwies er darauf, dass nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.5.2003 die ihm entstandenen Aufwendungen für die Ausbildung zum Co - Piloten als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 gemäß § 10d EStG sei nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 12.6.2002 (XI R 26/01, BStBl II 2002,681) zulässig.

Das Finanzamt D. lehnte mit Bescheid vom 5.4.2004 die Anträge auf gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d EStG ab, weil die Anträge nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt worden seien, was nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 9.12.1998 (BStBl II 2000,3) und seines Beschlusses vom 3.1.2000 (BFH/NV 2000,944) erforderlich sei.

Der Kläger ließ durch Schriftsatz seines seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 27.4.2004 gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung Einspruch einlegen und die Durchführung der gesonderten Verlustfeststellung nach § 10d EStG auf den 31.12.1999 beantragen. Es existiere für das Jahr 1999 ein rechtskräftiger Bescheid zur Einkommensteuer, bei dem es sich um eine 0,00 DM Festsetzung handele. Diesem Einkommensteuerbescheid komme keine Bindungswirkung für die jetzt beantragte Verlustfeststellung zu. Der Kläger habe gegen den Einkommensteuerbescheid keinen Einspruch einlegen können, da er nicht beschwert gewesen sei. Der Einkommensteuerbescheid erzeuge auch keine nachteiligen Wirkungen auf die beantragte Verlustfeststellung für 1999, da nach den gesetzlichen Regelungen diese Bescheide nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stünden. Im übrigen bedürfe es keiner Änderung eines zu Grunde liegenden Steuerbescheides im Falle des Antrages auf erstmalige Feststellung eines Verlustes, da keine steuerrelevanten Bezugsgrößen im Einkommensteuerbescheid festgestellt worden seien, die im Rahmen der Verlustfeststellung zu ändern wären. Vielmehr sei die Verlustfeststellung ein separater Verwaltungsakt, so dass die Änderungsmöglichkeiten nach der Abgabenordnung hinsichtlich des zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheides für die begehrte Verlustfeststellung irrelevant seien. Die gleiche Auffassung werde vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12.6.2002 sowie von zahlreichen Finanzgerichten und in der Literatur, so von Ludwig Schmidt, vertreten. Die Argumentation des Finanzamtes betreffe die Berichtigungsnorm des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG. Hier sei in der Tat Voraussetzung für eine Änderung eines Feststellungsbescheides die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung des zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheides, in dem die Bezugsgrößen enthalten seien. Vorliegend sei aber keine Änderung der Feststellung des Verlust...

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