rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustfeststellung bei bestandskräftigen Bescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages ist nach Bestandskraft eines Bescheides nur zulässig, wenn eine Änderungsvorschrift eingreift.
  2. Eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtsprechung berechtigt nicht zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bei einem bestandskräftigen Bescheid.
 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Tatbestand

Der Kläger befand sich in den Streitjahren 2000 und 2001 in einer Ausbildung zum Piloten. Darüber hinaus erzielte er in beiden Jahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen. In seinen Einkommensteuererklärungen vom 24.2.2002 für das Jahr 2000 und vom 27.5.2002 für das Jahr 2001 erklärte er seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen sowie jeweils Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung - Miete , Seminarkosten - als Sonderausgaben in Höhe des Sonderausgabenpauschalbetrages von 1800 DM. Der Beklagte veranlagte den Kläger für beide Jahre erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheiden vom 22.3.2002 und 8.7.2002. Dabei ermittelte er für 2000 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 5.368 DM und nach Abzug der erklärten Sonderausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 2542 DM; für das Jahr 2001 ermittelte er einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 2628 DM und nach Abzug der erklärten Sonderausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 128 DM. Die Einkommensteuer wurde für beide Jahre auf Null DM festgesetzt. Beide Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.

Am 21.4.2004 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten für die Jahre 2000 und 2001 jeweils den Mantelbogen und die Anlage N vorlegen. In den Mantelbögen waren jeweils die Rubriken „ Einkommensteuererklärung „ und „ Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags „ angekreuzt; bei den Sonderausgaben waren Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nicht mehr aufgeführt. In der Anlage N für das Jahr 2000 wurden Werbungskosten für die Ausbildung zum Piloten in Höhe von 37.778 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 79.424 DM erklärt und zahlreiche Belege vorgelegt.

Der Beklagte stellte auf Grund einer fehlerhaften Eingabe des Nachnamens des Klägers dessen Identität nicht fest und erließ für die Jahre 2000 und 2001 am 3.6.2004 Nichtveranlagungsverfügungen wegen Versäumung der Antragsfrist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gegen diese Verfügungen am 18.6.2004 Einspruch ein. Nachdem der Beklagte die Identität des Klägers festgestellt hatte, hob er mit Verfügung vom 31.8.2004 seine Nichtveranlagungsverfügungen unter Hinweis auf die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 auf. Eine Änderung dieser Bescheide lehnte er ab, da die geltend gemachte Flugausbildung und die hierfür aufgewendeten Kosten keine neue Tatsache sei.

Am 30.12.2004 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Jahre 2000 und 2001. Der Beklagte lehnte mit Verfügung vom 11.1.2005 eine gesonderte Verlustfeststellung für die Jahre 2000 und 2001 ab, weil in den Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre kein Verlust ermittelt worden sei. Der Kläger ließ gegen diese Verfügung am 13.1.2005 Einspruch einlegen und zur Begründung ausführen, die für die Streitjahre geltend gemachten Sonderausgaben beträfen Aufwendungen, die in den nachgereichten Erklärungen zu Verlustfeststellung für diese Jahre nicht enthalten seien. Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 18.3.2005, auf die wegen der getroffenen Feststellungen und der Begründung verwiesen wird, als unbegründet zurück.

Der Kläger hat gegen die Ablehnung der gesonderten Verlustfeststellung für die Jahre 2000 und 2001 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten am 8.4.2005 Klage erhoben. Er führt zu Begründung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für den Erlass gesonderte Verlustfeststellungsbescheide für die Streitjahre lägen vor, weil die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) zu ändern seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien neue Tatsachen rechtserheblich und führten zu Änderung der zu Grunde liegenden Steuerbescheide, wenn das Finanzamt bei voller Kenntnis des Sachverhalts auch nur möglicherweise die Steuer anders festgesetzt hätte. Im Übrigen sei das Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem dieser erstmals entschieden habe, dass Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung - vorweggenommene - Werbungskosten seien, erst nach der Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide des Beklagten für die Streitjahre ergangen. Mithin sei der maßgebliche Sachverhalt, dass nämlich die Aufwendungen des Klägers für seine Pilotenausbildung zu vorweggenommenen Werbungskosten führten, bei der ersten Veranlagung unbekannt gewesen.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -,

den Beklagten unter Aufhebu...

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