I. Bei natürlichen Personen

 

Rz. 42

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Zustellung an Personen, die geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, ist unzulässig. In diesen Fällen ist an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Dieser muss auch Adressat des Dokuments sein, wobei deutlich gemacht werden sollte, dass ihm das Dokument in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter zugestellt wird.

 

Rz. 43

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei Minderjährigen sind grundsätzlich die Eltern deren gesetzliche Vertreter. Dabei vertreten die Eltern das Kind gemeinsam. Bei Willenserklärungen, die dem Kind gegenüber abgegeben werden sollen, ist es jedoch ausreichend, diese einem Elternteil gegenüber abzugeben (vgl § 1629 Abs 1 Satz 2 BGB).

 

Rz. 44

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Erwachsene Personen sind idR voll geschäftsfähig; eine beschränkte Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit ist die Ausnahme. Das Vorliegen dieser Ausnahme ist von demjenigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der daraus Vorteile geltend macht (vgl BVerwG vom 11.02.1994 – 2 B 173/93, NJW 1994, 2633). Darauf, ob die FinBeh im Zeitpunkt der Zustellung von der nicht vollen Geschäftsfähigkeit wusste, kommt es nicht an.

 

Rz. 45

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ist für eine Person ein > Betreuer bestellt, ist die Zustellung an den Betreuer vorzunehmen, sofern das Dokument den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln (vgl § 6 Abs 1 VwZG).

 

Rz. 46

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

II. Juristische Personen, Personenvereinigungen und Behörden

 

Rz. 47

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei Behörden ist an den Behördenleiter zuzustellen. Bei mehreren Behördenleitern reicht die Zustellung an einen von ihnen (vgl § 6 Abs 2 und 3 VwZG). Dabei ist es nicht erforderlich, den Behördenleiter als Empfänger des Dokuments aufzuführen. Dieses ist vielmehr an die Behörde zu richten. Auch ein Zusatz, zB "zu Händen des Behördenleiters", ist nicht erforderlich.

 

Rz. 48

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Gesetzliche Vertreter einer > Juristische Person sind deren Organe. Hierbei kann es sich zB um den > Geschäftsführer, einen Vorstand (> Vorstandsmitglieder) oder den > Aufsichtsrat handeln. Bestehen diese aus mehreren Personen, ist die Zustellung an eine Person ausreichend (§ 6 Abs 3 VwZG). Wie bei Behörden ist als Empfänger des Dokuments die juristische Person zu bezeichnen, ohne dass es eines Zusatzes bedarf, an welches Organ zugestellt werden soll (vgl OVG SN vom 05.09.2000 – 1 BS 226/00, Sächs VBl 2001, 33).

 

Rz. 49

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Zustellung an eine vertretungsberechtigte Person ist auch dann wirksam vorgenommen, wenn diese nach der internen Geschäftsverteilung für das Dokument nicht zuständig ist.

 

Rz. 50

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (> Gesellschafter von Personengesellschaften) ist ebenfalls an den Geschäftsführer zuzustellen. Sofern ein Geschäftsführer nicht bestellt ist, kann an jeden Gesellschafter zugestellt werden.

 

Rz. 51

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

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