Rz. 9

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Gewährt der ArbG eine besondere Leistung und verringert gleichzeitig den Lohn, auf den der ArbN einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, liegt eindeutig kein zusätzlicher Arbeitslohn vor. Dies entspricht der bisherigen Praxis und Rechtsprechung. Auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung (> Rz 6) ist eine Barlohnumwandlung schädlich.

 

Rz. 10

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Weiterhin unschädlich ist die Anrechnung auf Lohnbestandteile, auf die der ArbN keinen Anspruch hat. Aus steuerlicher Sicht könnte es deshalb – sofern arbeitsrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen – sinnvoll sein, dass ArbN und ArbG bei der Begründung eines Dienstverhältnisses oder bei Lohnerhöhungen einen geringeren Arbeitslohn vereinbaren, auf den der ArbN einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, sowie freiwillige Zahlungen des ArbG, die für zukünftige begünstigte Leistungen verwendet werden können, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, zB ein Kind in den Kindergarten kommt.

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