Auf einen Blick:

Bei ArbN wird nur das besteuert, was zugeflossen ist (vgl § 11 Abs 1 EStG). Der Zuflusszeitpunkt ordnet zudem die um den Jahreswechsel gezahlten (unregelmäßigen) Einnahmen einem bestimmten Kalenderjahr zur Besteuerung zu. Wann Arbeitslohn in Grenzfällen zufließt, bleibt der Auslegung des Gesetzes überlassen. Die Kriterien hierfür hat eine umfangreiche Rechtsprechung erarbeitet.

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