Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Zeugen Jehovas sind mittlerweile in allen Bundesländern als > Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt (zuletzt NRW am 27.01.2017) und deshalb zur Entgegennahme von > Spenden berechtigt (vgl § 10b EStG, § 50 EStDV; zu den Zuwendungsbestätigungen vgl zudem FinMin SH vom 20.03.2012, BeckVerw 259 408). Zu weiteren Auswirkungen > Geistliche Rz 1. Kirchensteuer wird nicht erhoben; zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen > R 10.7 EStR, > Kirchensteuer Rz 70 ff.

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