Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bei ArbG mit mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten in Deutschland (> Betriebsstätte Rz 15 ff) ist ein zentrales > Betriebsstätten-Finanzamt zuständig für Anrufungsauskünfte; zu Einzelheiten > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 18 ff. Dem > Bundeszentralamt für Steuern sind eine Reihe von zentral wahrzunehmenden Aufgaben zugeordnet worden. Die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Rentenbezieher kann vom BMF mit Zustimmung des BR durch Rechtsverordnung einem Zentralfinanzamt übertragen werden; dies gilt auch für Fälle, in denen ein Antrag auf fiktive > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff nach § 1 Abs 3 EStG gestellt wurde (vgl die Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs 6 AO).

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