Rz. 14

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hält sich ein nichtdeutsches Mitglied einer ausländischen Truppe oder des zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft (iSd Art X NTS) bzw dessen Angehöriger nach Art 68 Abs 4 des Zusatzabkommens zum NTS im > Inland auf und ist fest entschlossen, nach Beendigung des Dienstes – dh in einer gewissen zeitlichen Nähe – in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren, fehlt es an einem inländischen Wohnsitz iSv § 8 AO oder gewöhnlichen > Aufenthalt iSv § 9 AO (BFH 211, 500 = BStBl 2006 II, 374). Dieses gilt hingegen nicht, wenn die Person bereits vor Aufnahme der Tätigkeit einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet hat; zudem darf sie sich nicht auch aus anderen Gründen im Inland aufhalten (ergänzend > NATO Rz 2, > Stationierungskräfte Rz 1; vgl AEAO zu § 8 Nr 7).

 

Rz. 15

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Diplomaten einer ausländischen Mission und Konsularbeamte einer ausländischen konsularischen Vertretung haben nach dem WÜD bzw dem WÜK kraft völkerrechtlicher Fiktion im > Inland keinen Wohnsitz. Das gilt auch für die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder sowie für Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals ausländischer Missionen und ausländischer konsularischer Vertretungen. Die völkerrechtlich verbindlichen Regelungen (WÜD und WÜK) tragen dem Gedanken der Exterritorialität von Diplomaten und der ihnen gleichgestellten Personen Rechnung (zu Einzelheiten insbesondere zur inländischen Steuerpflicht > Diplomatischer und konsularischer Dienst; vgl AEAO zu § 8 Nr 8).

 

Rz. 16

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bedienstete der > Europäische Union, die sich zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden in beiden Staaten so behandelt, als hätten sie ihren früheren (steuerlichen) Wohnsitz, den sie vor Dienstantritt innehatten, beibehalten. (Art 13 des Protokolls [Nr 7] über die Vorrechte und Befreiungen der EU vom 26.10.2012, ABlEU C 326, 266). Gleiches gilt für deren nicht berufstätigten > Ehegatten / > Lebenspartner sowie für solche > Kinder, die unter der Aufsicht dieser Personen stehen und von ihnen unterhalten werden (vgl AEAO zu § 8 Nr 9; ergänzend > Europäische Union Rz 15).

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