Rz. 55

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Abzug als WK ist nicht davon abhängig, dass die aus beruflicher Veranlassung gemachten Aufwendungen zu dem erstrebten Erfolg geführt haben (BFH 160, 466 = BStBl 1990 II, 830). So kann der ArbN die ihm für die Vorbereitung des Umzugs entstandenen Aufwendungen auch dann abziehen, wenn der ArbG die vorgesehene Versetzung des ArbN rückgängig macht (BFH 192, 293 = BStBl 2000 II, 584). Ebenso ist es, wenn der ArbN sich vergeblich um einen neuen Arbeitsplatz bemüht (> Bewerbung). WK sind auch Aufwendungen zum Erwerb von > Stock Options, wenn diese wertlos werden (BFH 218, 118 = BStBl 2007 II, 647). Es genügt, dass die Aufwendungen im Rahmen der beruflichen Zielvorstellungen des Stpfl liegen, er selbst sie also für geeignet halten kann (BFH 132, 431 = BStBl 1986 II, 368; > Rz 29).

 

Rz. 56

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Hat der Stpfl eine Investition gemacht, um Einkünfte zu erzielen, und ist diese Absicht später weggefallen, so können Aufwendungen zur Minderung der Verluste aus der Investition WK sein. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt solange fort, bis er von einer der privaten Vermögenssphäre zuzuweisenden neuen Veranlassung überlagert wird (BFH 212, 45 = BStBl 2006 II, 258).

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