Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zahlt ein ArbG an ArbN ein sog Wäschegeld, wenn sie ihre im Beruf getragene Kleidung und Wäsche selbst reinigen oder reinigen lassen, so gehört dies grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn (EFG 1994, 656). Zum Abzug der Aufwendungen des ArbN > Berufskleidung Rz 15 sowie > Waschmaschine.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Steuerfrei ist aber die Reinigung typischerBerufskleidung oder ein Wäschegeld, wenn die Gestellung und Reinigung der typischen Berufswäsche dem ArbN auf Grund Gesetzes, Tarifvertrags oder Betriebsvereinbarung geschuldet wird, die Barablösung des Anspruchs betrieblich veranlasst ist und sie die eigenen Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigt (vgl § 3 Nr 31 EStG; > R 3.31 LStR). Die Reinigung wird dabei als mit der Gestellung der Berufskleidung einhergehender und von dieser nicht zu trennenden Dienstleistung verstanden.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ersetzt der ArbG nur die Kosten der Reinigung von Berufskleidung, ohne gleichzeitig typische Berufskleidung zu überlassen oder den Anspruch auf deren Gestellung bar abzulösen, so liegt stpfl Arbeitslohn vor (vgl EFG 1994, 237). Lässt der ArbG die vom ArbN gestellte Berufskleidung aber auf eigene Kosten und für den ArbN unentgeltlich reinigen, führt der geldwerte Vorteil uE nicht zu Arbeitslohn, weil der Vorgang im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt und sich als notwenige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellt (> R 19.3 Abs 2 LStR; > Arbeitslohn Rz 55 ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Vgl ergänzend > Beamte Rz 3 Dienstkleidung, Kleiderentschädigung, > Polizei Rz 2, 3.

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