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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vorläufigkeit

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die vorläufige Festsetzung von Steuern ist – neben dem > Vorbehalt der Nachprüfung und dem > Ruhen des Verfahrens – eine Maßnahme, die dem FA einen vorläufigen Abschluss der Fallbearbeitung erlaubt.

Das FA kann eine Steuer vorläufig festsetzen, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind (§ 165 Abs 1 Satz 1 AO). Es muss mithin bei Erlass des Steuerbescheids ungewiss sein, ob der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl § 38 AO). Die vorläufige Festsetzung ist dagegen nicht zulässig, wenn ungewiss ist, ob ein zur Erfüllung des Tatbestands erforderliches Merkmal erst in Zukunft verwirklicht werden wird (BFH 175, 288 = BStBl 1994 II, 951). Auch Zweifel an der Auslegung des Steuergesetzes reichen nicht aus. Eine Steuerfestsetzung kann deshalb nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen, nicht im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung von Tatsachen für vorläufig erklärt werden (BFH 143, 500 = BStBl 1985 II, 648; BFH 161, 489 = BStBl 1990 II, 1049). Das FA soll eine Festsetzung zB für vorläufig erklären, wenn ein neues DBA in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Stpfl auswirken könnte (§ 165 Abs 1 Satz 2 Nr 1 AO), oder wenn das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet hat, ein verfassungswidriges Steuergesetz durch eine Neuregelung zu ersetzen (§ 165 Abs 1 Satz 2 Nr 2 AO) und die Neuregelung noch aussteht, oder wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht (zum Europarecht > Europäische Union Rz 2 ff) Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH (> Europäischer Gerichtshof), dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist (§ 165 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AO), oder wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines (Hauptsache-)Verfahrens beim BFH ist (...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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