Rz. 7

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vorläufige VA (§ 165 Abs 1 AO) können jederzeit aufgehoben oder geändert werden (§ 165 Abs 2 AO), allerdings nur, soweit dieVorläufigkeit reicht (vgl BFH 239, 302 = BStBl 2013 II, 359). Deshalb muss sich der Umfang der Vorläufigkeit ausdrücklich aus dem VA ergeben. Für die Vorläufigkeit kommt es darauf an, wie der Stpfl den Regelungsinhalt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von > Treu und Glauben verstehen konnte (BFH/NV 2018, 1 = HFR 2018, 98). War ein VA zunächst "vorläufig" ergangen, so bleibt der Vorläufigkeitsvermerk auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird (vgl BFH 190, 44 = BStBl 2000 II, 282 mwN); ein abweichender Vermerk über die Vorläufigkeit bestimmt deren Umfang neu (BFH aaO; BFH 253, 1 = BStBl 2016 II, 371; AEAO zu § 165 Nr 7). Die Vorläufigkeit endet, wenn der VA für endgültig erklärt oder aufgehoben wird; spätestens aber mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist (> Verjährung).

Zum aktuellen Stand der fortlaufend vom BMF veröffentlichten Fälle, in denen die FÄ die Steuer von Amts wegen vorläufig festsetzen, > Anh 2 Erlassverzeichnis.

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