Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Veränderungen der persönlichen Lebenssituation haben meist Auswirkungen auf die Steuerbelastung. Dann kann es wünschenswert sein, Teile des Arbeitslohns statt im Jahr 1 erst im Jahr 2 zufließen zu lassen. Die FinVerw geht davon aus, dass ArbG und ArbN dies nur für freiwillige (Sonder-)Leistungen vereinbaren können, nicht aber für Bezüge, auf deren Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt (zB Monatsende) ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht. Hat ein ArbN aufgrund bestehender Vereinbarungen Anspruch auf Zahlung im Jahre 1 erworben, so ist eine Zusatzvereinbarung über eine abweichende Zahlung erst im Jahre 2 eine Verfügung des ArbN über seine Bezüge, die den Zufluss im Jahre 1 eintreten lässt, auch wenn der Lohn erst später ausgezahlt wird. Anders ist es, wenn eine solche Verlagerung arbeitsrechtlich verbindlich vereinbart wird, bevor der Lohnanspruch des ArbN entsteht (vgl Offerhaus, StuW 2006, 317). Das geschieht zB im Rahmen eines steuerlich zulässigen Arbeitszeitkontos. Zu Einzelheiten > Arbeitszeitkonto. Auch eine Stundung schiebt grundsätzlich den Zufluss hinaus (BFH 140, 542 = BStBl 1984 II, 480). Zur unschädlichen Verlagerung der Fälligkeit einer Entlassungsabfindung aus wirtschaftlichen Gründen vgl BFH/NV 2006, 520. Selbst wenn solche Vereinbarungen lediglich der günstigen Besteuerung wegen getroffen werden, kommt eine > Steuerumgehung (§ 42 AO) regelmäßig nicht in Betracht (BFH 227, 93 = BStBl 2010 II, 746). Ergänzend > Zufluss von Arbeitslohn Rz 22 f.

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