Rz. 20
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Für Haftungsbescheide gelten die §§ 169–171 AO entsprechend (vgl § 191 Abs 3 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der haftungsbegründende Tatbestand verwirklicht worden ist (§ 191 Abs 3 Satz 3 AO). Für die LSt-Haftung des ArbG nach dem EStG beginnt die Festsetzungsfrist folglich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem einer der Haftungstatbestände des § 42d Abs 1 EStG verwirklicht worden ist (> Haftung für Lohnsteuer Rz 33 ff). Der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Haftungsschuldner wird gehemmt, wenn er seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht nachkommt (BFH 193, 12 = BStBl 2001 II, 13; BFH/NV 2015, 797).
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