Rz. 5

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Besteuerung der freiwilligen Trinkgelder führt zu praktischen Schwierigkeiten bei der Erfassung der BMG. Angesichts einer verbreiteten Meinung, es handele sich dabei um ein "Geschenk" des Kunden – das sind sie allenfalls aus dessen Sicht –, ist die Verpflichtung, solche Einnahmen dem FA gegenüber zu erklären, den Betroffenen offenkundig nur schwer zu vermitteln. Einem Vollzugsdefizit konnte auch § 3 Nr 51 EStG aF nicht abhelfen, der einen Jahresfreibetrag von 2 400 DM (1991 bis 2001) enthielt und die "Trinkgeldberufe" in einer uE nicht nachvollziehbaren Erwägung mit den Empfängern von Belegschaftsrabatten (§ 8 Abs 3 EStG) gleichstellte (BT-Drs 11/2157 S 138). Ungeachtet fortbestehender Vollzugsdefizite war die Besteuerung verfassungsgemäß (BFH 188, 65 = BStBl 1999 II, 361).

 

Rz. 6

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

§ 38 Abs 1 Satz 2 EStG idF ab 1975 sollte eine Regelungslücke schließen (vgl Einzelbegründung zum 3. StRefG, BR-Drs 700/73 S 303), indem er den ArbG zum LSt-Abzug für den von einem Dritten "üblicherweise" gezahlten Arbeitslohn verpflichtete. Das stieß auf Kritik, weil offen bleibe, auf welche Weise der ArbG von der Höhe der freiwilligen Trinkgelder Kenntnis erlangen könne. Zudem fehle für die Anordnung in den LStR, der ArbG habe den ArbN zu einer entsprechenden Anzeige zu veranlassen, die Rechtsgrundlage (Söffing, FR 1983, 25; anders Kloubert, DStR 2000, 231). Bedenken meldeten auch L/B/P/Barein, § 38 EStG Rz 24 an; ferner von Bornhaupt, BB 1993, 2493 [2496]. Andere hielten die Regelung für verfassungswidrig (Lang, StuW 1975, 113 [119]; Felix, BB 1979, 100 [102]). Völlmeke (DStR 1998, 157) wollte die Anzeigepflicht des ArbN im Gesetz regeln. Ein Gesetzentwurf ist aber nicht umgesetzt worden (BT-Drs 14/443 S 30).

 

Rz. 7

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der Gesetzgeber hat schließlich dem Vollzugsdefizit insgesamt abgeholfen (vgl Gesetzesbegründung BT-Drs 14/9020), indem er der Forderung nachgab, freiwillige Trinkgelder – unabhängig von ihrer Höhe – überhaupt nicht mehr zu besteuern (vgl den Vorschlag der Bareis-Kommission, BB-Beilage 24/1994 S 7). Dazu ist § 3 Nr 51 EStG mit Wirkung ab 2002 eigens mit dem Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 08.08.2002 (BGBl 2002 I, 3111 = BStBl 2002 I, 818) geändert worden. Zu Einzelheiten > Rz 13 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

UE handelt es sich bei § 3 Nr 51 EStG um eine – ebenso wie die Steuerbefreiung für > Lohnzuschläge iSv § 3b EStG – eher überflüssige Subvention bestimmter Gewerbezweige, bei denen die freiwilligen Trinkgelder Bestandteil der Vergütung sind. Sie ist rechtspolitisch verfehlt und umso bedenklicher, als der Gesetzgeber vor den Schwierigkeiten des Vollzugs kapituliert. Zu bedenken sind auch Leistungsnachteile für ArbN, bei denen mehr als geringfügige Teile des Arbeitsentgelts für die SozVers unberücksichtigt bleiben.

 

Rz. 9

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Verfassungsrechtlich ist § 3 Nr 51 EStG zumindest bedenklich, weil Teile des Nettoeinkommens unbegrenzt und nur für ArbN von der Besteuerung freigestellt werden (offen geblieben in BFH 224, 103 = BStBl 2009 II, 820 mwN). Was über ein kleines Geldgeschenk hinausgeht und steuerfrei wäre, würde das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Art 3 Abs 1 GG verletzen (BFH 218, 122 = BStBl 2007 II, 712).

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