Rz. 1
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Aufwendungen für einen Tanzkurs gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung. Deshalb sind auch Aufwendungen der Eltern für einen Tanzkurs in Gesellschaftstanz nicht abziehbar, selbst wenn die Tochter das Berufsziel Tänzerin und Choreographin anstrebt (BFH/NV 2003, 441). Anders wenn ein konkreter Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit besteht. Für eine Grundschullehrerin, deren Unterricht zu einem erheblichen Anteil die Bereiche Singen, Tanzen und Musik umfasst, sind Aufwendungen für die Ausbildung zur ‚Tanzleiterin Kindertanz‘ als WK abziehbar (BFH/NV 2008, 358); Aufwendungen für eine Tanzleiterausbildung für Internationale Folklore können ebenfalls WK sein. Sie müssen aber auf einer abgeschlossenen Erstausbildung aufbauen (BFH/NV 2008, 358 Nr 3), die mindestens 12 Monate gedauert hat (vgl § 9 Abs 6 EStG idF ab 2015; zu weiteren Hinweisen > Bildungsaufwendungen Rz 11).
Rz. 2
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Tänzer, Tanzlehrer oder Choreograph außerhalb eines Dienstverhältnisses können SA iSv § 10 Abs 1 Nr 7 EStG sein (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff).
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