Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Stiefkind ist ein mit dem anderen Ehegatten im ersten Grad verwandtes Kind, also dessen leibliches oder von ihm adoptiertes Kind. Stiefkindschaft besteht während der Dauer der sie vermittelnden Ehe, auch bei dauerndem Getrenntleben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten).

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Ein Stiefelternteil erhält Kindergeld, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 63 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Haushaltszugehörigkeit); zu Anspruchskonkurrenzen > Kindergeld Rz 25 ff.

Hingegen werden steuerliche Freibeträge für Kinder nur bei den Eltern des Kindes und seinen Pflegeeltern (vgl § 32 Abs 1 EStG), nicht aber bei einem Stiefelternteil berücksichtigt (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 30ff). Der Stiefelternteil kann aber Pflegeelternteil sein (§ 32 Abs 1 Nr 2 EStG), wenn das Kind verwaist ist oder er nach Auflösung der Ehe weiter für sein Stiefkind sorgt (> Pflegekinder Rz 2 ff). Das gilt auch bei der Veranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 31, 40).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge