Rz. 205
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 44 EStG ist insbesondere, dass die Stipendien aus öffentlichen Mitteln oder von einer gemeinnützigen Körperschaft gezahlt werden, dass sie nicht höher sind, als für die Forschungsaufgabe bzw zur Deckung des Lebens- und Ausbildungsbedarfs erforderlich ist und dass der Empfänger sich nicht zu einer konkreten Gegenleistung verpflichten muss. Zu Einzelheiten > Stipendien.
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