Rz. 155
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Nach dem BKGG wird Kindergeld als Sozialleistung an Personen gezahlt, denen kein Kindergeld nach dem EStG zusteht, die jedoch derart in das deutsche Arbeits- und Sozialrechtssystem eingegliedert sind, dass die Zahlung von Kindergeld für angemessen erachtet wird (> Kindergeld Rz 95 ff). Zu den steuerfreien Leistungen gehören neben dem Kindergeld auch der Zuschlag zum Kindergeld nach § 6a BKGG sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen