Rz. 155

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nach dem BKGG wird Kindergeld als Sozialleistung an Personen gezahlt, denen kein Kindergeld nach dem EStG zusteht, die jedoch derart in das deutsche Arbeits- und Sozialrechtssystem eingegliedert sind, dass die Zahlung von Kindergeld für angemessen erachtet wird (> Kindergeld Rz 95 ff). Zu den steuerfreien Leistungen gehören neben dem Kindergeld auch der Zuschlag zum Kindergeld nach § 6a BKGG sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG.

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