Rz. 124

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Durch das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz), das am 16.07.2009 neu gefasst wurde (vgl BGBl 2009 I, 2055), werden > Arbeitnehmer, > Heimarbeiter und > Handelsvertreter geschützt, die zum Wehrdienst oder einer Wehrübung einberufen werden. Dies ist nach § 78 Abs 1 ZDG auch auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer anzuwenden. Der Schutz bezieht sich insbesondere auf den Verlust des Arbeitsplatzes und verpflichtet > Arbeitgeber, bestimmte Leistungen weiterhin zu erbringen. Daneben werden aber auch staatliche Leistungen gewährt, die durch § 3 Nr 47 EStG von der ESt/LSt befreit werden.

 

Rz. 125

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerfrei sind die Leistungen nach § 14a Abs 4 und § 14b Arbeitsplatzschutzgesetz. Dabei handelt es sich einerseits um freiwillige Beiträge zur GRV oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung und andererseits um Beiträge an eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe, wenn diese gesetzlich angeordnet ist.

 

Rz. 126

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Steuerbefreiung ist zurzeit von geringer Bedeutung, weil die Wehrpflicht und der Zivildienst durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (BGBl 2011 I, 678) seit dem 01.07.2011 ausgesetzt worden sind.

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