(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend
1. |
[1]das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
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2. |
das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle[2] tritt. |
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst[3] nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.
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