Rz. 51

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Altersteilzeit dient dazu, älteren ArbN einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Der ArbG kann dies durch Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur GRV unterstützen. Diese sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG, zB Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte, vorliegen. Zu Einzelheiten > Altersteilzeit Rz 10 ff.

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