Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Werden an ArbN nach mehr als 5, 10 usw Jahren Beschäftigung im Betrieb Stetigkeitsprämien (Treueprämien) gezahlt, handelt es sich um > Arbeitslohn (RFH, RStBl 1931, 320), der als > Sonstige Bezüge Rz 8 dem LSt-Abzug unterliegt. Im Übrigen handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, sodass die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs 1 EStG iVm § 34 Abs 2 Nr 4 EStG in Betracht kommt (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85).

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