Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Nicht zum Arbeitslohn gehören pauschale Zahlungen des ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle ArbN des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen, zB durch Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige (> R 19.3 Abs 2 Nr 5 LStR). Dabei handelt es sich um Aufgaben, die üblicherweise von betrieblichen Personal- oder Sozialabteilungen erbracht werden. Werden solche Leistungen nur einem bestimmten Kreis von ArbN angeboten, ist eine Kostenbeteiligung vorgesehen und wirkt die Annahme des Vorteils insgesamt als Belohnung, der einzelnen ArbN zuzuordnen ist, kann er zu Arbeitslohn führen, der jedoch bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen wiederum nach § 3 Nr 34a EStG steuerbefreit sein kann. > Arbeitslohn Rz 60 ff, > Betriebliche Gesundheitsförderung, > Kindergarten, > Soziale Leistungen des Arbeitgebers.

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