Rz. 85
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Übersteigen die vom Stpfl geleisteten Beiträge für die Basis-KV und die gesetzliche PflV (> Rz 36 ff) den Höchstbetrag von 2 800 EUR/1 900 EUR, sind diese Beiträge für die Basisabsicherung als SA anzusetzen. Sie werden nicht auf den Höchstbetrag (> Rz 82) reduziert (keine Deckelung). Ein zusätzlicher Abzug von weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG, > Rz 43 f) ist daneben aber nicht möglich (§ 10 Abs 4 Satz 4 EStG).
Als Folge dessen sind ua die Beiträge zur GAV und zu Haftpflichtversicherungen in vollem Umfang vom SA-Abzug ausgeschlossen. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH 251, 18 = BStBl 2015 II, 1043; > Rz 82 aE).
Beispiel 1:
Der kinderlose ledige ArbN A wohnt in München und arbeitet in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Erdingen. A hat im Jahr 2020 einen Bruttoarbeitslohn von 20 000 EUR erzielt. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem wendet er 400 EUR jährlich für Unfall- und Haftpflichtversicherungen auf.
GKV-Beiträge | 7,3 % von 20 000 EUR | 1 460 EUR | |
GPflV-Beiträge | 1,775 % von 20 000 EUR | 355 EUR | |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall/Haftpflicht) | 400 EUR | ||
Summe | 2 215 EUR | ||
Höchstbetrag | 1 900 EUR | ||
Mindestansatz: | |||
Basis-KV (ohne Krankengeld) | 96 % von 1 460 EUR | 1 402 EUR | |
PflV | 355 EUR | ||
Summe | 1 757 EUR |
Anzusetzen ist damit der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen iHv 1 900 EUR (> Rz 82).
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, der A hat aber einen Arbeitslohn von 40 000 EUR erzielt.
GKV-Beiträge | 7,3 % von 40 000 EUR | 2 920 EUR | |
GPflV-Beiträge | 1,775 % von 40 000 EUR | 710 EUR | |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall/Haftpflicht) | 400 EUR | ||
Summe | 4 030 EUR | ||
Höchstbetrag | 1 900 EUR | ||
Mindestansatz: | |||
Basis-KV (ohne Krankengeld) | 96 % von 2 920 EUR | 2 804 EUR | |
PflV | 710 EUR | ||
Summe | 3 514 EUR |
Anzusetzen sind somit die tatsächlichen Aufwendungen für die Basis-KV und die gesetzliche PflV in Höhe von 3 514 EUR; ein gesonderter Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG) kommt nicht mehr in Betracht (§ 10 Abs 4 Satz 4 EStG).
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