Rz. 85

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Übersteigen die vom Stpfl geleisteten Beiträge für die Basis-KV und die gesetzliche PflV (> Rz 36 ff) den Höchstbetrag von 2 800 EUR/1 900 EUR, sind diese Beiträge für die Basisabsicherung als SA anzusetzen. Sie werden nicht auf den Höchstbetrag (> Rz 82) reduziert (keine Deckelung). Ein zusätzlicher Abzug von weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG, > Rz 43 f) ist daneben aber nicht möglich (§ 10 Abs 4 Satz 4 EStG).

Als Folge dessen sind ua die Beiträge zur GAV und zu Haftpflichtversicherungen in vollem Umfang vom SA-Abzug ausgeschlossen. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH 251, 18 = BStBl 2015 II, 1043; > Rz 82 aE).

 

Beispiel 1:

Der kinderlose ledige ArbN A wohnt in München und arbeitet in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Erdingen. A hat im Jahr 2020 einen Bruttoarbeitslohn von 20 000 EUR erzielt. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem wendet er 400 EUR jährlich für Unfall- und Haftpflichtversicherungen auf.

 
GKV-Beiträge 7,3 % von 20 000 EUR 1 460 EUR  
GPflV-Beiträge 1,775 % von 20 000 EUR 355 EUR  
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall/Haftpflicht)    400 EUR  
Summe   2 215 EUR  
Höchstbetrag     1 900 EUR
Mindestansatz:      
Basis-KV (ohne Krankengeld) 96 % von 1 460 EUR 1 402 EUR  
PflV    355 EUR  
Summe     1 757 EUR

Anzusetzen ist damit der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen iHv 1 900 EUR (> Rz 82).

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, der A hat aber einen Arbeitslohn von 40 000 EUR erzielt.

 
GKV-Beiträge 7,3 % von 40 000 EUR 2 920 EUR  
GPflV-Beiträge 1,775 % von 40 000 EUR 710 EUR  
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall/Haftpflicht)  400 EUR  
Summe   4 030 EUR  
Höchstbetrag     1 900 EUR
Mindestansatz:      
Basis-KV (ohne Krankengeld) 96 % von 2 920 EUR 2 804 EUR  
PflV    710 EUR  
Summe     3 514 EUR

Anzusetzen sind somit die tatsächlichen Aufwendungen für die Basis-KV und die gesetzliche PflV in Höhe von 3 514 EUR; ein gesonderter Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG) kommt nicht mehr in Betracht (§ 10 Abs 4 Satz 4 EStG).

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