Rz. 7
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Der SolZ wird erhoben als Zuschlag
• | zur veranlagten ESt (und KSt), |
• | zu den Vorauszahlungen auf die ESt (und KSt), |
• | zur LSt, auch wenn diese pauschal erhoben wird, |
• | auf die KapESt und den Zinsabschlag sowie |
• | auf den Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen. |
Der in § 3 Abs 1 SolZG enthaltene Katalog ist abschließend (FinVerw, FR 1992, 351). Auf den Abzugsbetrag bei Bauleistungen nach § 48 EStG wird ein SolZ nicht erhoben. Soweit ein Stpfl nicht zur ESt veranlagt wird, hat der Steuerabzug abgeltenden Charakter; der SolZ auf die Abzugsbeträge belastet solche Stpfl mithin endgültig.
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