Rz. 7

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der SolZ wird erhoben als Zuschlag

zur veranlagten ESt (und KSt),
zu den Vorauszahlungen auf die ESt (und KSt),
zur LSt, auch wenn diese pauschal erhoben wird,
auf die KapESt und den Zinsabschlag sowie
auf den Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen.

Der in § 3 Abs 1 SolZG enthaltene Katalog ist abschließend (FinVerw, FR 1992, 351). Auf den Abzugsbetrag bei Bauleistungen nach § 48 EStG wird ein SolZ nicht erhoben. Soweit ein Stpfl nicht zur ESt veranlagt wird, hat der Steuerabzug abgeltenden Charakter; der SolZ auf die Abzugsbeträge belastet solche Stpfl mithin endgültig.

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