Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das Schmiergeld, das ein ArbN zahlt, kann für ihn zu Werbungskosten führen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Ausgaben zur Förderung des Berufs gemacht werden (> Werbungskosten Rz 28 ff); bestehende Abzugsverbote sind zu beachten (> Rz 5 ff). Schmiergeldzahlungen beim Grenzübertritt, die geleistet werden, um ohne Schikanen ein- und ausreisen zu können, sind als Reisenebenkosten zu behandeln (> Reisekosten Rz 125). Ist die Reise dem beruflichen Bereich zuzuordnen, sind die Schmiergelder, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, deshalb als WK anzusetzen (BFH/NV 1991, 151). Zahlen ArbN Schmiergelder, zB um einen bestimmten Arbeitsplatz zu erlangen, so sind das ebenfalls WK (> Bewerbung). Das gilt auch dann, wenn dies gegen den Willen des ArbG geschieht.

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schmiergelder, die ein ArbN für seinen ArbG ausgibt, können ihm als durchlaufende Gelder/Auslagenersatz (§ 3 Nr 50 EStG) steuerfrei erstattet werden. Das setzt allerdings den Nachweis der Ausgaben gegenüber dem ArbG voraus (> Auslagenersatz; vgl BFH 104, 502 = BStBl 1972 II, 442).

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