Rz. 25

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Soweit erhaltene Zahlungen > Arbeitslohn sind, hängt ihre lohnsteuerliche Behandlung davon ab, wer sie dem ArbN zahlt:

 

Rz. 26

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zahlt der ArbG, so hat er den LSt-Abzug vorzunehmen (vgl BAG 81, 294 vom 16.11.1995 – 8 AZR 240/95, NJW 1996, 1771). Die Auszahlung eines Abfindungskapitals fließt dem ArbN gewöhnlich als > Sonstige Bezüge zu.

Wertersatz (Aufwendungsersatz iSv § 670 BGB; > Rz 13) darf der ArbG nur insoweit steuerfrei auszahlen, als dafür eine Steuerbefreiung ausdrücklich vorgesehen ist (siehe zB > Kraftfahrzeugunfall Rz 18 ff).

 

Rz. 27

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zahlt ein Dritter den Schadensersatz, zB der Verursacher eines Unfalls oder dessen Versicherung, so ist der erhaltene Betrag, soweit er für entgangenen oder entgehenden Verdienstausfall gezahlt wird, zwar Arbeitslohn; der LSt-Abzug ist aber grundsätzlich nicht durchführbar, weil der Schädiger nicht selbst der ArbG ist und auch nicht als Leistungsmittler für dessen Rechnung zahlt (> Lohnzahlung durch Dritte). Der ArbG ist nicht zum Abzug verpflichtet, wenn der Dritte nicht für ihn zahlt (> Verdienstausfall). Der ArbN muss die Einnahme in solchen Fällen ggf in einer > Steuererklärung angeben und wird vom FA veranlagt (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 43). Bei einer Gruppenunfallversicherung verpflichtet die FinVerw den ArbG aber zum LSt-Abzug, wenn er – wie regelmäßig – von der Leistung des Versicherers an den ArbN Kenntnis erlangt (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 EStG; BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.5 und 2.2.2, BStBl 2009 I, 1275; > Unfallversicherung Rz 29). Zu einer Entschädigung für Strafverfolgung > Justizverwaltung Rz 5.
 

Rz. 28, 29

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Randziffern einstweilen frei.

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