Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Entschädigungen für Verdienstausfall sind idR steuerpflichtig. Sie sind der Einkunftsart (> Einkünfte) zuzurechnen, bei der der Verdienstausfall eingetreten ist (§ 24 Nr 1 EStG; vgl zB EFG 1981, 89 betr Stadtratstätigkeit). Deshalb gehört der einem ArbN zufließende Ersatz für entgangenen oder entgehenden > Arbeitslohn zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 iVm § 24 Nr 1 Buchst a EStG, § 2 Abs 2 Nr 4 LStDV). Wird Verdienstausfall als Abfindung wegen einer vom ArbG veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt (> Entlassungsabfindungen), kommt eine Tarifermäßigung bereits beim LSt-Abzug in Betracht; zur Besteuerung nach der sog Fünftelregelung bei Zusammenballung von Einnahmen > Sonstige Bezüge Rz 40 ff. Zahlt ein vom ArbG unabhängiger Dritter den Verdienstausfall, so ist der ArbG regelmäßig nicht zum LSt-Abzug verpflichtet.

 

Beispiel:

Der ArbN erhält als Schöffe oder Zeuge bei Gericht den ihm entgehenden Arbeitslohn ersetzt. Dieser Ersatz ist steuerpflichtig (§ 2 Abs 2 Nr 4 LStDV).

Solche Beträge sind dem FA in der > Steuererklärung mitzuteilen und werden durch > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 28, 30 besteuert. Ergänzend > Ehrenamt, > Feuerwehr, > Katastrophenschutz, > Schadensersatz.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Verdienstausfallentschädigung, die Reservistendienstleistende nach § 5 Unterhaltsicherungsgesetz (USG) erhalten, wenn sie bei privaten ArbG beschäftigt sind, ist steuerfrei (§ 3 Nr 48 EStG). Sie unterliegt aber dem > Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst h EStG). Nicht steuerfrei sind die Leistungen an Selbständige (§ 6 USG). Ergänzend > Arbeitssicherstellungsgesetz, > Infektionsschutzgesetz.

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die für den Verdienstausfall im Zusammenhang mit der Gewährung von Haushaltshilfe, bei häuslicher Krankenpflege, an Lebend-Organ-Spender und im Fall der Gewährung häuslicher Pflege oder Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Mutterschutz gezahlt werden, handelt es sich um vergleichbare Lohnersatzleistungen (OFD Frankfurt/M vom 15.04.2004, DB 2004, 407); sie sind nach § 3 Nr 1 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem > Progressionsvorbehalt iSv § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG (vgl BFH/NV 2009, 739). Zu weiteren Einzelheiten > Krankenversicherung Rz 46, > Progressionsvorbehalt Rz 7/2.

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Kein Ersatz für Verdienstausfall sind Streikunterstützungen der Gewerkschaft; zu Einzelheiten > Streikunterstützungen.

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