Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Reihenuntersuchungen, die im Betrieb auf Veranlassung des ArbG zB durch den Betriebsarzt durchgeführt werden, sind kein geldwerter Vorteil (> Arbeitslohn Rz 64, > Sachbezüge Rz 7 ff [12]). Ebenso nicht auf leitende Angestellte beschränkte Vorsorgeuntersuchungen, wenn sie im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG liegen (BFH 137, 13 [teilweise nv] = BStBl 1983 II, 39; > Vorsorgeuntersuchungen; ferner > Beihilfen Rz 41 ff und > Krankheitskosten Rz 10 Vorsorgeuntersuchungen). Ergänzend > Betriebliche Gesundheitsförderung.

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