Rz. 75

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Entscheidungen des FG, gegen die nicht wie zB bei Urteilen oder einem Gerichtsbescheid die Revision (> Rz 60 ff) gegeben ist, und bestimmte prozessuale Entscheidungen des vorsitzenden Richters können im Rahmen des § 128 FGO mit der Beschwerde beim BFH angefochten werden. In Betracht kommen ua Beschlüsse des FG wie zB die Beiladung Dritter (> Rz 52) oder die Ablehnung einer beantragten Beiladung, die Anordnung einer eidlichen Vernehmung (BFH 128, 494 = BStBl 1980 II, 2; BFH/NV 1996, 200), die Gewährung von Akteneinsicht (BFH/NV 2013, 1788), nicht aber prozessleitende Verfügungen und andere in § 128 Abs 2 FGO aufgeführte Entscheidungen. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf > Aussetzung der Vollziehung (> Rz 84) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (vgl § 128 Abs 3 FGO).

 

Rz. 76

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

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