Rz. 45

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Klagefrist beträgt einen Monat. Für die Anfechtungsklage beginnt sie mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch das FA (§ 47 Abs 1 FGO). Wegen des Fristablaufs bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung vgl § 55 FGO (ergänzend > Rz 21). Die Sprungklage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der beanstandeten Verfügung, die Verpflichtungsklage binnen eines Monats seit Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer Verfügung einzulegen (§ 47 Abs 1 FGO). Über den maßgebenden Zeitpunkt > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Die Untätigkeitsklage kann idR erst 6 Monate nach Einlegung des Einspruchs oder der Beschwerde erhoben werden, ist aber von da an unbefristet zulässig (§ 46 FGO). Für die Feststellungs- und die Leistungsklage ieS besteht keine Klagefrist. Zu Besonderheiten bei der Zurückweisung von Massenrechtsbehelfsverfahren durch Allgemeinverfügung > Rz 31/1.

 

Rz. 46

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Klage ist grundsätzlich beim zuständigen FG zu erheben (> Rz 48); die Frist gilt aber als gewahrt, wenn die Klage vor Fristablauf bei der Behörde eingelegt wird, deren Verfügung angefochten wird. Die Behörde hat dann die Klage unverzüglich dem FG zu übersenden (§ 47 Abs 2 FGO). Die Klage ist nicht ordnungsgemäß (fristgerecht) beim FA eingelegt, wenn das FA einen an das FG adressierten Umschlag ungeöffnet weiterleitet (BFH 149, 415 = BStBl 1987 II, 575; vgl auch EFG 1990, 537 mwN) oder lediglich eine Durchschrift der Klage erhält (EFG 1987, 37).

 

Rz. 47

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für die Berechnung der Frist gelten die allgemeinen Regeln (§§ 186ff BGB; > Fristen). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag, Sonnabend oder ein allgemeiner gesetzlicher Feiertag, so läuft die Klagefrist erst am nächsten Werktag ab. Ist die Klagefrist versäumt worden, kann uU > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden. Erhebt der Stpfl vor Abschluss des Einspruchsverfahrens Klage gegen den > Steuerbescheid, wird diese mit der Entscheidung über den Einspruch zulässig (BFH 143, 509 = BStBl 1985 II, 521).

 

Rz. 48

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Klage ist beim FG schriftlich oder – ausnahmsweise – zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 64 Abs 1 FGO). Die Klageschrift muss grundsätzlich vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein. Eine Klage per E-Mail ist ein Unterfall der schriftlichen Klageerhebung (vgl BFH 239, 25 = BStBl 2013 II, 272; BFH 243, 158 = BStBl 2014 II, 236 mwN). Ohne eine vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur ist die Klage aber nicht fristgerecht (BFH 234, 118 = BStBl 2011 II, 925). Zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten an das FG vgl § 52a FGO und die 2018 in Kraft getretenen Änderungen durch Art 6 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl 2013 I, 3786. Eine elektronische Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Dokument vom Gericht bearbeitet werden kann. Welche konkreten Anforderungen zu erfüllen sind, ergibt sich aus der VO über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl 2017 I, 3803), zuletzt geändert durch VO vom 09.02.2018 (BGBl 2018 I, 200). Die Klage ist gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (§ 63 FGO). Das wird idR das FA sein. Über Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels vgl AEAO zu § 26.

 

Rz. 49

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Stpfl kann die Klage selbst erheben; er braucht sich nicht durch einen berufsmäßigen Vertreter (> Rechtsanwälte, > Steuerberater) vertreten zu lassen (kein Vertretungszwang, § 62 Abs 1 FGO). Er kann aber auch einen Bevollmächtigten oder Beistand bestellen (§ 62 Abs 2 FGO). Neben berufsmäßig tätigen Bevollmächtigten können dies auch volljährige > Angehörige sein, wenn die Vertretung nicht iZm einer entgeltlichen Tätigkeit steht (§ 62 Abs 2 Satz 2 Nr 2 FGO). Richter dürfen jedoch nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, an dem sie tätig sind, ehrenamtliche Richter nicht vor dem Spruchkörper, dem sie angehören (§ 62 Abs 5 FGO). Der Kläger kann sich in mündlichen Verhandlungen auch eines Beistands bedienen. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten handelt dieser nicht für, sondern neben dem Kläger. Erklärungen des Beistands in der mündlichen Verhandlung gelten als Vortrag des Klägers, soweit dieser sie nicht sofort widerruft oder berichtigt (§ 62 Abs 7 FGO).

 

Rz. 50

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

In der Klageschrift muss der Kläger, der Beklagte, bei Anfechtungsklagen auch der > Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung bezeichnet werden (§ 65 Abs 1 Satz 1 FGO). Außerdem muss die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens (früher: Streitgegenstand) bezeichnen und damit den Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmen, weil das FG nicht über das Kl...

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