Rz. 78

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

An den bestehenden Aufzeichnungspflichten für Geschenke nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG ändert sich nichts bei einer Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG (§ 4 Abs 7 EStG, > R 4.11 EStR). Besondere Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen, für die § 37b EStG angewandt wird, bestehen aber nicht (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 32, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich entnehmen lassen, dass bei der Ausübung des Wahlrechts alle für eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG in Betracht kommenden Zuwendungen erfasst worden sind (> Rz 51) und die Höchstbeträge (> Rz 37–40) beachtet wurden.

 

Rz. 79

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Aus Vereinfachungsgründen kann bei einem Wert von bis zu 60 EUR je Zuwendung davon ausgegangen werden, dass der Höchstbetrag nach § 37b Abs 1 Satz 3 Nr 1 EStG auch bei weiteren Zuwendungen im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird. Eine Aufzeichnung der Empfänger kann insoweit unterbleiben (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 33, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12).

 

Rz. 80

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zuwendungen an die eigenen ArbN, die nach § 37b EStG pauschal besteuert worden sind, werden nicht im > Lohnkonto erfasst und erscheinen folgerichtig auch nicht in der > Lohnsteuerbescheinigung.

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