Rz. 37

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Wert der Zuwendungen/der Geschenke darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (Höchstbetrag). So ist die Pauschalierung ausgeschlossen,

Nr 1: soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr (Freibetrag; > Rz 38) und
Nr 2: wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung (> Freigrenze; > Rz 39)

den Betrag von 10 000 EUR übersteigen (§ 37b Abs 1 Satz 3 EStG). Solche Sachzuwendungen muss der Empfänger ggf selbst mit seinem individuellen Steuersatz versteuern oder es bedarf – wenn die Steuer gleichwohl abgeltend übernommen werden soll – einer entsprechenden Versteuerung mit Nettohochrechnung (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber) durch den Zuwendenden.

 

Rz. 38

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei der Regelung zu Nr 1 handelt es sich um einen Freibetrag (BMF vom 19.05.2015, Rz 21, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Deshalb ist die Pauschalbesteuerung nur für den Betrag ausgeschlossen, der über 10 000 EUR hinausgeht.

 

Beispiel 1:

Das Unternehmen A würdigt die überaus erfreuliche Entwicklung seiner Geschäftsbeziehungen zu seinem Kunden B, indem es ihm im August eine wertvolle Musikanlage im Wert von 4 000 EUR (einschließlich USt) zuwendet. Außerdem wird B mit einer Begleitperson zu einer großen USA-Rundreise im Oktober eingeladen (Kosten des Unternehmens: 7 000 EUR einschließlich USt).

Der Wert beider Zuwendungen übersteigt den Höchstbetrag von 10 000 EUR. A kann die Zuwendungen iHv 10 000 EUR nach § 37b EStG pauschal besteuern, nicht aber den übersteigenden Betrag iHv 1 000 EUR.

 

Rz. 39

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Hingegen handelt es sich bei der Regelung zu Nr 2 um eine > Freigrenze. Ist der Wert des Geschenks größer als 10 000 EUR, darf es insgesamt nicht nach § 37b EStG pauschal besteuert werden. Diese Freigrenze soll verhindern, dass "Luxusgeschenke" auch nur teilweise mit 30 % pauschaliert werden können.

 

Beispiel 2:

Der ArbG C übergibt seinem ArbN D wegen der besonders erfolgreichen Arbeit im letzten Quartal als Prämie ein Motorrad (Aufwendungen des Unternehmens: 10 500 EUR einschließlich USt).

Da die Aufwendungen für das Motorrad die Grenze von 10 000 EUR überschreiten, darf C diese Zuwendung nicht pauschal nach § 37b EStG besteuern. Würde D noch weitere Zuwendungen im Wert von jeweils weniger als 10 000 EUR erhalten, wäre für diese eine Pauschalierung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 EUR zulässig.

Für die Prüfung des Höchstbetrags ist von den (Brutto-)Aufwendungen einschließlich USt des Zuwendenden auszugehen. Leistet der Empfänger eine Zuzahlung, so mindert sich der Wert, auf den der Freibetrag bzw die Freigrenze anzuwenden ist (vgl § 37b Abs 1 Satz 2 EStG). Bei Zuwendungen an nahestehende Personen gilt für die Berechnung des Höchstbetrages der ArbN/Geschäftspartner als Zuwendungsempfänger (BMF vom 19.05.2015, Rz 21, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12).

 

Rz. 40

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Wie der Stpfl/ArbG die Einhaltung der Höchstbeträge nachweisen soll, bleibt ihm überlassen. Zwar hatte der Gesetzgeber wohl die Vorstellung, dass der Nachweis mit Hilfe der Aufzeichnungen (> Rz 78 ff) geführt werden soll (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/2712). § 37b EStG enthält aber keine Regelung (BMF vom 19.05.2015, Rz 32, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12).

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