Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Musiklehrer an Musikschulen können als ArbN oder selbständig tätig sein (> Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit). Bei einer Musikschule, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (zB der Gemeinde) getragen wird, kann der Freibetrag des § 3 Nr 26 EStG in Betracht kommen; zu Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Spenden an eine von einem Verein getragene Musikschule können als > Sonderausgaben abziehbar sein, wenn die Voraussetzungen des § 10b EStG erfüllt sind (zu Einzelheiten > Spenden Rz 36). Dazu kommt es nicht auf eine künstlerische Gestaltungshöhe an, sondern darauf, dass der Verein der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder dient. Mitgliedsbeiträge an den Trägerverein sind nur dann als Spenden abziehbar, wenn die Mitgliedschaft nicht Voraussetzung für die Teilnahme an den Vereinsaktivitäten ist, sondern die Kurse auch Nichtmitgliedern offen stehen, die Musikschule für ihre Leistungen kostendeckende Gebühren erhebt und die Mitglieder des Trägervereins nicht bevorzugt werden (FinMin BY vom 26.06.2000; OFD Nürnberg vom 06.07.2000, DB 2000, 2096).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zum Besuch einer Musikschule als Berufsausbildung iSv § 32 Abs 4 EStGKinderfreibeträge Rz 60 ff [66].

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