Rz. 1

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Seit 1974 gilt das DBA vom 25.11.1970. Zustimmungsgesetz vom 30.08.1973 (BGBl 1973 II, 1285 = BStBl 1973 I, 615).

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Liberia sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1 – 3). Das DBA entspricht weitgehend dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 16 ff). Vgl BMF vom 14.09.2006 (BStBl 2006 I, 532; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn ). Zur Bestimmung der Ansässigkeit (Art 4) > Doppelbesteuerung Rz 18.

 

Rz. 2

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Zum Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art 15) > Doppelbesteuerung Rz 20 ff, zu der auf einen Zeitraum von 12 Monaten abstellenden 183-Tage-Regelung > Rz 4. Besonderheiten gelten für Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art 18), für Künstler und Sportler (Art 17), für Ruhegehälter und Renten (Art 19) sowie für Lehrer und Studenten (Art 20); zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 47 ff, 49 ff, 50 ff, 51, 53 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Das DBA mit Liberia erhält keine besondere Regelung für die Besteuerung der nichtselbständigen Arbeit an Bord von Seeschiffen und Flugzeugen. Es gilt deshalb die allgemeine Regelung des Art 15 Abs 1 und 2 (vgl BMF vom 14.09.2006 Tz 154, aaO). Tätigkeitsstaat ist deshalb Liberia, wenn die Arbeit an Bord von Schiffen mit liberianischer Flagge ausgeübt wird, soweit sich das Schiff auf hoher See oder im Hoheitsgebiet Liberias befindet (vgl BMF vom 21.07.2005 Tz 3.3, BStBl 2005 I, 821 = ESt-Handbuch Anh 12 III). Das gilt auch für Heuer während der außerhalb Liberias verbrachten Zeit, in der der Seemann auf ein liberianisches Schiff wartete (stand by), und für die Dauer eines vom ArbG angeordneten Fortbildungslehrgangs (EFG 1987, 285), nicht jedoch für Heuer während eines im Inland verbrachten Urlaubs, die in Deutschland zu besteuern ist (BFH/NV 1997, 666). Zur Besteuerung der Bezüge eines in Deutschland ansässigen ArbN für die Dauer seiner Tätigkeit auf einem vor der Küste Nigerias liegenden liberianischen Schiff vgl BFH 123, 341 = BStBl 1978 II, 50. Abfindungen, die einem im Inland ansässigen Seemann aus Anlass der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, werden auch dann in voller Höhe in Deutschland besteuert, wenn der Seemann zuvor auf Schiffen unter liberianischer Flagge tätig war (BFH 181, 155 = BStBl 1997 II, 341).

 

Rz. 4

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Der bei Anwendung der 183-Tage-Regelung zu beachtende Zwölfmonatszeitraum ist weder auf das Kalenderjahr noch ein anderes Steuerjahr bezogen. Er beginnt uE mit dem Tag des ersten Aufenthalts in Liberia bzw auf dem liberianischen Schiff. Der nächste Zwölfmonatszeitraum beginnt nach Ablauf des ersten, wenn (oder sobald) der ArbN seine Arbeit (wieder) in Liberia bzw auf einem liberianischen Schiff ausübt. Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 32.

 

Rz. 5

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

In Deutschland werden Einkünfte aus Liberia grundsätzlich von der Besteuerung freigestellt, soweit sie nach dem DBA von Liberia besteuert werden können. Dabei ist § 50d Abs 7 bis 10 EStG zu beachten (> Doppelbesteuerung Rz 70 ff). Deutschland wendet aber den >  Progressionsvorbehalt an.

 

Rz. 6

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Das gilt auch für Einkünfte der Seeleute, soweit das Besteuerungsrecht bei Liberia liegt. Weil Liberia aber von seinem Besteuerungsrecht für Seeleute keinen Gebrauch macht, stellt Deutschland hier ansässige Stpfl aber nur frei (vgl § 50d Abs 8 EStG), wenn dem FA eine Bescheinigung der Republik Liberia für ArbN auf Schiffen unter liberianischer Flagge vorgelegt wird. Zusätzlich bedarf es einer Bescheinigung des ArbG, in der die Angaben für den jeweiligen ArbN bestätigt werden (Dauer der Tätigkeit, Schiffsname, Bestätigung, dass unter liberianischer Flagge fahrend; vgl BMF vom 21.07.2005 Tz 3.3, aaO).

 

Rz. 7

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Auch Liberia stellt die Einkünfte aus Deutschland, die nach dem DBA in Deutschland besteuert werden können, von der Besteuerung frei, wendet dabei aber einen Progressionsvorbehalt an (Art 23).

 

Rz. 8

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Liberia gehört zur Ländergruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen ). Wegen der Reisekostensätze > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Kein > Kaufkraftausgleich (vgl BMF vom 13.01.2014, BStBl 2014 I, 113).

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