Rz. 10

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall sind bis zum VZ 1974 als SA gefördert worden, wenn der Vertrag nach dem 09.12.1966 auf mindestens 12 Jahre abgeschlossen worden war. Seit dem VZ 1975 werden aber als Kapitalanlage geeignete Versicherungen nicht mehr begünstigt. Deshalb konnte nach 12 Jahren Mindestvertragsdauer von dem Kreditaufnahmeverbot (§ 10 Abs 2 Nr 1 EStG aF) seit 1988 abgesehen werden (§ 52 Abs 13a EStG 1990). Seit dem VZ 1990 gibt es für die in Lebensversicherungen angelegten vwL keine ArbN-Sparzulage mehr (vgl § 2 Abs 1 Nr 7 und § 9 iVm § 13 Abs 1 VermBG [> Anh 5.1]; zur Nullförderung > Vermögensbildung der Arbeitnehmer3 mwN). Bis zum VZ 1989 gab es eine Beschränkung des SA-Abzugs, soweit ArbN-Sparzulage beansprucht werden konnte. Ab dem VZ 1997 sind Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall grundsätzlich dann vom SA-Abzug ausgeschlossen, wenn der Stpfl "gebrauchte" Lebensversicherungspolicen erwirbt (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Satz 6 EStG 2004). Zu Einzelheiten > Rz 29.

 

Rz. 11

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ab dem VZ 2005 ist der SA-Abzug für Lebensversicherungsbeiträge deutlich eingeschränkt worden: Beiträge zu Renten- oder Kapitalversicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall sind nur noch abziehbar, wenn die Laufzeit des Vertrags vor dem 01.01.2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet worden ist (§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG 2005 iVm § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/bb bis dd EStG 2004; > Sonderausgaben Rz 43/1). Weiterhin begünstigt sind Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a EStG idF des AltEinkG vom 05.07.2004, BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554, zum Gesetz ergänzend auch > Alterseinkünfte).

 

Rz. 12

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Seit dem VZ 2010 sind Beiträge zu Risikoversicherungen und zu den vor 2005 abgeschlossenen Renten- oder Kapitalversicherungen grundsätzlich zwar weiterhin als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG idF des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.2009, BGBl 2009 I, 1959 = BStBl 2009 I, 762), jedoch gelten weitere Einschränkungen; dazu im Einzelnen > Rz 14/1.

 

Rz. 13

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffer einstweilen frei.

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