Rz. 55

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KuG ist vom > Arbeitgeber zu errechnen und an die > Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei der Errechnung des KuG wird der ArbG zur Ermittlung des Leistungssatzes (> Rz 49 ff) auf die > Lohnsteuerabzugsmerkmale zurückgreifen. Sofern Kinder hier noch nicht erfasst sind (> Kinderfreibeträge Rz 122 ff), sollte dies baldmöglichst nachgeholt werden.

 

Rz. 56

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der ArbG ist verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte KuG unverzüglich an die ArbN weiterzuleiten. Er ist jedoch nicht verpflichtet, finanziell in Vorleistung zu treten.

 

Rz. 57

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffer einstweilen frei.

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