Rz. 49

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KuG beträgt mindestens 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Für ArbN, die selbst mindestens ein Kind iSd § 32 Abs 1, 3 bis 5 EStG (> Kinderfreibeträge Rz 40 ff) haben oder deren Ehegatte oder eingetragener > Lebenspartner mindestens ein Kind iSd § 32 Abs 14 und 5 des EStG hat, wenn beide > Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt stpfl (> Unbeschränkte Steuerpflicht) sind und nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten), beträgt der Leistungssatz grundsätzlich 67 % der Nettoentgeltdifferenz.

 

Rz. 50

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wegen der Corona-Pandemie (> Rz 3) wurde eine stufenweise Erhöhung des KuG vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 eingeführt (vgl § 421c Abs 2 SGB III aF). Der jeweilige Leistungssatz wurde danach von dem 4. Bezugsmonat und erneut vom 7. Bezugsmonat um jeweils zehn Prozentpunkte angehoben, sofern die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 % betrug. War diese Voraussetzung erfüllt, ergaben sich die folgenden Leistungssätze:

 
  Bezugsmonate 1 bis 3 Bezugsmonate 4 bis 6 Ab dem 7. Bezugsmonat
Kurzarbeiter ohne Kind 60 % 70 % 80 %
Kurzarbeiter mit Kind 67 % 77 % 87 %

Die Frage, für welchen Bezugsmonat KuG gezahlt wurde, war individuell für den einzelnen ArbN zu bestimmen. Dabei zählten die Bezugsmonate ab 01.03.2020, sie mussten aber nicht zusammenhängen. Es wurden auch die Monate berücksichtigt, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50 % betrug.

 

Rz. 51–52

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffern einstweilen frei.

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