Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Prämien sind > Sonderausgaben Rz 25 ff, nicht aber WK/BA, auch wenn ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht (BFH 95, 447 = BStBl 1969 II, 489). > Krankheitskosten, die als AgB iSv § 33 EStG in Betracht kommen, werden nicht um das Krankentagegeld gekürzt, wohl aber die Krankenhauskosten um das Krankenhaustagegeld (BFH 104, 63 = BStBl 1972 II, 177). Die auf eigenen Beiträgen beruhenden Krankentagegelder eines > Grenzgänger sind kein Arbeitslohn, auch wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht und über den ArbG ausgezahlt wird (BFH 186, 247 = BStBl 1998 II, 581 und > Schweiz Rz 29). Hat sich aber der ArbG mit einer Tagegeldversicherung zu Gunsten seines ArbN rückversichert, ist er selbst allein anspruchsberechtigt gegenüber dem Versicherer und gibt er die Versicherungsleistung an einen ArbN weiter, führt das bei diesem zu stpfl Arbeitslohn (BFH/NV 2000, 836). Dabei handelt es sich in der Regel um Zufluss von Barlohn; die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG ist nicht anzuwenden (vgl BMF, BStBl 2013 I, 1301). Zur Nichtberücksichtigung von Beiträgen zur Krankentagegeldversicherung beim LSt-Abzug > Vorsorgepauschale Rz 37.

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