Rz. 13

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die zuvor dargestellten und seit 1996 im Grundsatz unverändert geltenden gesetzlichen Regelungen zur Firmenwagenbesteuerung (> Rz 8 f) hatten Vorläufer. Bis 1995 war der private Nutzungswert betrieblicher Kfz nach folgenden Methoden zu bewerten (vgl A 31 Abs 7 LStR 1993):

Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen, die auf die privat gefahrenen Km entfallen, oder
Ansatz der privat gefahrenen Km mit 0,52 DM/km oder
Ansatz von 30 bis 35 % der Gesamtkosten zuzüglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (180 Tage × 0,52 DM × Entfernungs-km) oder
Ansatz mit monatlich 1 % des Listenpreises (sog 1-%-Regelung) zuzüglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (180 Tage × 0,52 DM × Entfernungs-km).
 

Rz. 14

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der Entwurf eines JStG 1996 (JStG 1996, BT-Drs 13/901) sah keine Änderung der Nutzungswertbesteuerung vor. Vom Bundesrat wurde ein Gesetzesantrag nebst Begründung mit der BT-Drs 13/1686 eingebracht. Dieser Antrag ging von einem Wertansatz von 1 % des Listenpreises monatlich für die Privatnutzung zuzüglich 0,04 % je Entfernungs-km und Monat der Nutzung für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus. Angelpunkt der Bewertung war der Kilometersatz des A 38 Abs 2 LStR 1993/1996 von 0,52 DM/km bemessen für ein Kfz im Wert von 35 000 DM. Der typisierende Ansatz von 1 % des Listenpreises monatlich entspricht mithin einer durchschnittlichen Nutzung eines Mittelklasse-Pkw zu Privatfahrten von etwa 670 km pro Monat oder rund 8 000 km im Jahr.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug der vor 1996 geltende Monatswert für einen Entfernungs-km (15 Tage × 1,04 DM =) 15,60 DM. Dabei wurden mit dem Ansatz von 180 Tagen im Kalenderjahr oder 15 Tagen im Monat Urlaubs- und Krankheitstage pauschal berücksichtigt. Für einen modellhaft der Ermittlung der Aufwendungen von 0,52 DM/km zugrunde gelegten Pkw mit einem Listenpreis von 35 000 DM entsprach dies einem Wert von 0,04457 % – abgerundet 0,04 % – des Listenpreises je Entfernungs-km/Monat oder von 0,002[971] % je Entfernungs-km oder 0,001[485] % je gefahrenen km.

 

Rz. 15

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Über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 31.07.1995 fand die Regelung – sie ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen (BFH 231, 135 = BStBl 2011 II, 358) – in abgeschwächter Form Aufnahme in das EStG (statt 0,04 % nur 0,03 % des Listenpreises je Kalendermonat und Entfernungs-km für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Außerdem wurde eine Escape-Klausel aufgenommen (Einzelnachweis der Gesamtkosten des Kfz und Nachweis der privaten Nutzung durch Führung eines Fahrtenbuchs). Vgl Art 1 des JStG 1996 vom 11.10.1995, BGBl 1995 I, 1250 = BStBl 1995 I, 438.

 

Rz. 16

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Eine weitere Korrektur brachte das JStErgG 1996 vom 18.12.1995 (BGBl 1995 I, 1959 = BStBl 1995 I, 786): Auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, für die ein WK-Abzug ausgeschlossen ist (jede zweite und weitere Heimfahrt wöchentlich), wurde der Ansatz eines zusätzlichen geldwerten Vorteils vorgesehen. Außerdem wurden Sonderregelungen für bestimmte Schwerbehinderte eingefügt (zu Einzelheiten > Rz 71 ff).

 

Rz. 17

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung nach der 1-%-Regelung (vgl Böhlk-Lankes, BB 1997, 1122) hat der BFH nicht bestätigt (BFH 191, 286 = BStBl 2000 II, 273). Er sieht die Regelung als zulässige Typisierung an (> Typisierende Betrachtungsweise). Die 1-%-Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Stpfl zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom ArbG zugewandten Nutzungsvorteil alternativ nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten (dazu > Rz 38 ff), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH 240, 69 = BStBl 2013 II, 385). Auch für Gebrauchtfahrzeuge ist die Regelung nicht verfassungswidrig, obwohl bei diesen Fahrzeugen ebenfalls der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend ist (BFH 195, 200 = BStBl 2001 II, 403; bestätigt durch BFH 240, 69 = BStBl 2013 II, 385).

 

Rz. 18

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Nach dem Entwurf des StVergAbG (BT-Drs 14/287 und 312) sollte der Ansatz für die Privatnutzung ab 2003 von monatlich 1 % auf 1,5 % deutlich erhöht werden. Hierzu kritisch Urban, DB 2006, 408. Der Vorschlag fand jedoch nicht die Zustimmung des Bundesrats, sodass es letztlich bis heute bei der sog 1-%-Regelung geblieben ist.

 

Rz. 19

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Ab 2014 wurde eine Anpassung des § 8 Abs 2 Sätze 3 ff an die Reisekostenreform (BGBl 2014 I, 2417) und den neu eingeführten Begriff > Erste Tätigkeitsstätte vorgenommen.

Seit einigen Jahren bestehen zudem – im Zeitablauf auch noch wieder variierte – Regelungen zur Förderung der Elektromobilität; vgl im Einzelnen > Rz 26 ff und > Rz 89 ff.

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